Haftungsausschluss-Klauseln im
"Kleingedruckten" sind nur eingeschränkt zulässig. So kann ein Fotolabor seine
Haftung zwar auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränken. Unwirksam ist dann jedoch
eine Zusatz-Klausel, wonach es im Haftungsfall für verlorene Filme und Bilder nur den
reinen Materialwert ersetzen muss. Das entschied das Oberlandesgericht Nürnberg. Auf
Antrag eines Verbraucherschutzvereins untersagte das Gericht dem beklagten Unternehmen,
die beanstandete Formular-Klausel gegenüber seinen Kunden in Zukunft weiter zu verwenden.
Nach Ansicht der OLG-Richter führt die Kombination beider
Klauseln zu einer nicht mehr hinnehmbaren Benachteiligung des Verbrauchers. Wenn das
Unternehmen schon nur für grobes Verschulden haften wolle - was zulässig sei - , dann
dürfe es seine Haftung nicht zusätzlich auf den bloßen Materialwert beschränken.
Andernfalls könnte der Schutz der Kunden gerade dann leerlaufen, wenn sie ihn besonders
benötigen, nämlich wenn durch den Verlust der Bilder hohe Folgeschäden eingetreten
sind. Eine so weitgehende Freizeichnung, wie sie das Unternehmen in seinen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen selbst für Fälle groben Verschuldens vorsehe, sei mit dem AGB-
Gesetz unvereinbar.
Sollte sich das beklagte Unternehmen nicht an das
Unterlassungs-Urteil halten, droht ihm ein Ordnungsgeld bis zu 500.000 DM.
Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 10.8.1999, Az. 3
U 4350/99; rechtskräftig
Die Klauseln "Rückgabe nur gegen
Vorlage dieses Abholausweises" und" Rückgabe nur ... innerhalb von 3
Monaten" in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Fotolabors sind
unwirksam. Das entschied das Oberlandesgericht Nürnberg in einem jetzt veröffentlichten
Zivilurteil. Auf Antrag eines Verbraucherschutzvereins untersagte es daher einer
bundesweit tätigen Handelskette, die beanstandeten Klauseln gegenüber ihren Kunden in
Zukunft weiter zu verwenden.
Nach Ansicht der OLG-Richter schießen beide
Formular-Bestimmungen über das an sich berechtigte Ziel hinaus und benachteiligen den
Kunden in unangemessener Weise.
Klausel 1: "Rückgabe nur gegen Vorlage dieses
Abholausweises"
Diese Klausel gelte nach ihrem Wortlaut selbst dann, wenn das
Eigentum des Kunden feststehe. Sie schneide ihm also von vornherein die Möglichkeit ab,
sein Besitzrecht an den zur Entwicklung hingegebenen Foto- Materialien auf anderem Wege zu
beweisen. Eine solche Verschärfung der Beweisführung zum Nachteil des Kunden ist
unzulässig, befanden die OLG-Richter.
Klausel 2: "Rückgabe nur ... innerhalb von 3
Monaten"
Auch dieser pauschale Vorbehalt benachteilige den Kunden
unangemessen und sei daher unwirksam. Die Klausel mache keinen Unterschied zwischen
wertvollen und weniger wertvollen Filmen. Sie nehme außerdem keine Rücksicht darauf, ob
der Kunde für die Verspätung etwas kann oder nicht. Der Kunde müsste also selbst dann
mit der Vernichtung seiner Bilder rechnen, wenn er schuldlos verhindert war, das Material
rechtzeitig abzuholen, zum Beispiel wegen Krankheit. Im schlimmsten Fall könne dem Kunden
auf diese Weise ein hoher wirtschaftlicher oder ideeller Schaden entstehen, obwohl ihn am
Verstreichen der Dreimonatsfrist keinerlei Schuld traf.
Gemessen an diesen Nachteilen für den Verbraucher wiege das
wirtschaftliche Interesse des Fotolabors, nach Fristablauf das Fotomaterial ohne jede
Rückfrage los zu werden, denkbar gering. Erfahrungsgemäß sei der Anteil der Bilder, die
nachdrei Monaten noch nicht abgeholt seien, verschwindend klein. Infolgedessen verursache
ihre längere Aufbewahrung keinen nennenswerten Aufwand, - jedenfalls keinen, der es
rechtfertigen würde, die Bilder ohne weitere Nachfrage einfach zu vernichten.
Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 10.8.1999, Az. 3
U 4350/99; rechtskräftig
Quelle: Pressemitteilung OLG Nürnberg