LOGO3.GIF (1537 Byte)Rechtsrat aus dem Internet


No contract, no cash

Im Umgang mit dem Anwalt gilt das gleiche, wie im übrigen Geschäftsleben. Sie lange Sie mit jemanden noch keinen Vertrag abgeschlossen haben, müssen Sie ihm in aller Regel auch nichts bezahlen. Das bedeutet, daß Ihnen der Anwalt, mit dem Sie Kontakt aufnehmen, so lange keine Rechnung stellen kann, so lange kein "Anwaltsvertrag" zwischen Ihnen und ihm zustandegekommen ist.

Ein solcher Vertrag muß nicht unbedingt schriftlich abgeschlossen werden. Man kann auch mündlich mit dem Anwalt vereinbaren, daß dieser für einen tätig werden soll. Ein Anwaltsvertrag kann sogar stillschweigend dadurch zustandekommen, daß Sie einem Anwalt eine Frage stellen und dieser sie beantwortet. Gleich zu Beginn der Kontaktaufnahme gilt es also, hier etwas vorsichtig zu sein, damit Sie sich nicht gleich mit einer hohen Gebührenforderung konfrontiert sehen.
Fest steht, daß so lange keine Gebühren anfallen, wie Sie den Anwalt anrufen, ihm sagen, daß Sie auf dem bestimmten Rechtsgebiet eine Frage haben und ihm im einzelnen erklären, worum es geht. Solange sich der Anwalt Ihr Problem nur anhört, hat er noch nicht signalisiert, daß er sich mit dem Problem auch näher befassen möchte und so lange er das noch nicht getan hat, kann er auch keine Gebühren verlangen.

Frühestens wenn er anfängt, Ihre Fragen zu beantworten, besteht für ihn die Möglichkeit, auch Gebühren zu verlangen. Bei einer telefonischen Anfrage können Sie dieser Gefahr aus dem Wege gehen, in dem Sie zuerst Ihr Problem schildern und den Anwalt dann sofort fragen, was es kosten wird, Ihre Fragen zu beantworten. Er muß Ihnen dann entsprechende Auskunft geben - und dann können Sie Ihr Kostenrisiko auch einschätzen und sich entscheiden, ob Sie den Anwalt beauftragen wollen oder nicht.

Etwas anderes kann gelten, wenn Sie den Anwalt nur anrufen, ihm erklären, daß Sie sich z.B. scheiden lassen wollen und mit ihm einen Besprechungstermin in seiner Kanzlei vereinbaren. In diesem Falle hat der Anwalt bereits zu erkennen gegeben, daß er sich mit Ihrem Fall befassen möchte. Wenn Sie dann in seiner Kanzlei erscheinen und ihm den Sachverhalt schildern, dann verdient er auch schon Gebühren, wenn er sich Ihre Darstellung nur anhört, ohne definitiv bereits Rat erteilt zu haben.

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert am 27.5.2000

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