LOGO3.GIF (1537 Byte)Rechtsrat aus dem Internet


Was bedeutet eigentlich der Begriff "Tätigkeitsschwerpunkt"?

Jeder Anwalt darf, wenn er seine Dienste anpreist, grundsätzlich  Tätigkeits- und Interessensschwerpunkte benennen, auf die er seine berufliche Tätigkeit zugeschnitten hat. Der Anwalt, der sich auf ein bestimmtes Gebiet spezialisiert, darf nur dann behaupten, dies sei sein Tätigkeitsschwerpunkt, wenn er nach seiner Zulassung mindestens zwei Jahre auf diesem Gebiet nachhaltig tätig gewesen ist.

Schon bei der Frage, was eigentlich "nachhaltige Tätigkeit" ist, streiten sich die Geister. Der Rechtsanwalt, der "Fachanwalt" sein will, seine Tätigkeit auf seinem Spezialgebiet definitiv nachweisen. Gibt er nur einen Tätigkeitsschwerpunkt an, so ist das nicht notwendig. Zudem ist eine Kontrolle durch die Anwaltskammer nicht wirklich effektiv möglich.
Leider können Sie daher nicht 100%ig sich davon ausgehen, daß die Angaben über "Tätigkeitsschwerpunkte", beispielsweise im Branchentelefonbuch, auch wirklich stimmen. Immerhin können Sie aber davon ausgehen, daß ein vernünftiger Anwalt kein Gebiet als Tätigkeitsschwerpunkt angeben wird, in dem er nicht auch über eine gewisse Berufserfahrung verfügt. Denn wenn ich als Anwalt behaupte, mein Tätigkeitsschwerpunkt läge im spanischen Grundstücksrecht, dann muß ich natürlich damit rechnen, daß ich auch entsprechende Anfragen erhalte. Kann ich diese nicht ordnungsgemäß bearbeiten, schneide ich mich ins eigene Fleisch. Denn es gibt keine schlimmere Negativwerbung, als wenn jemand von einem Anwalt abrät, mit dem er schlechte Erfahrungen gemacht hat. Gibt also ein Anwalt an, sein Tätigkeitsschwerpunkt liege da oder dort, dann können Sie wohl davon ausgehen, daß er sich mit Sicherheit bemühen wird, auf diesem Gebiet seine Sache so gut wie möglich zu machen.
Die Bezeichnung "Tätigkeitsschwerpunkt" stellt also immerhin ein starkes Indiz dafür dar, daß Sie auf dem angegebenen Rechtsgebiet bei diesem Anwalt auch einen guten Rat bekommen werden. Leichte Vorsicht ist aus den o.g. Gründen jedoch geboten.

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert am 27.5.2000

Zurück

Zur Homepage der Kanzlei Kaßing

Stichwortsuche

Wenn Sie Fragen haben...