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Keine regelmäßige Erhöhung mehr

 

In der Sozialversicherung gilt jetzt in den alten und den neuen Ländern einheitlich die Geringfügigkeitsgrenze von DM 630,00. Dies bedeutet für Westdeutschland keine Verschlechterung und für Ostdeutschland eine Verbesserung. Im Gegenzug wird allerdings diese Grenze nicht wie bisher in regelmäßigen Abständen erhöht. Es gibt keine jährliche Dynamisierung mehr.  

Wie bisher werden mehrere geringfügige Beschäftigungen zusammengerechnet. Grundsätzlich werden auch die versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung und die geringfügige Nebenbeschäftigung zusammengerechnet (was steuerlich erhebliche Auswirkungen hat).

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 09.04.1999

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