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Das ändert sich bei der Renten- und bei der Krankenversicherung

 

Auch geringfügig Beschäftigte müssen jetzt in die Renten- und die Krankenversicherung einzahlen: 

  • In der Rentenversicherung bedeutet das aber nicht, daß der geringfügig Beschäftigte jetzt auch nennenswerte Rentenansprüche erwirbt. Arbeitet jemand nur auf 630-Mark-Basis, dann hat er nach 42 Jahren und 2 Monaten (erstmals!) einen Rentenanspruch in Höhe von DM 176,00 pro Monat – keine sehr lohnenswerte Aussicht. Insoweit dient die Neuregelung ersichtlich nur dazu, die Rentenkasse zu füllen.

    Dem kann der geringfügig Beschäftigte allerdings entgegenwirken, in dem er selbst zusätzlich Beiträge aus eigener Tasche (in Höhe von 7,5 %) einzahlt. Der Arbeitgeber muß den Arbeitnehmer übrigens über diese Möglichkeit informieren. Der Arbeitnehmer hat einen Mindestbetrag zu zahlen, der von einem Entgelt von DM 300,00 ausgeht, sich mithin also auf DM 58,80 beläuft. Bei dieser Zuzahlung erwirbt man dann den vollen Rentenanspruch, der allerdings auch nicht wesentlich höher ist als der o.g. Betrag.
  • Jeder Arbeitgeber ist jetzt verpflichtet, den geringfügig Beschäftigten mit Betriebsnummer und Sozialversicherungsnummer bei der gesetzlichen Krankenkasse anzumelden. Der Arbeitgeber muß ferner an die Krankenkasse dann 10 % für die dauerhaft geringfügig Beschäftigten einzahlen, und zwar auch für diejenigen, die ohnehin bereits über einen vollverdienenden Ehegatten in der Krankenversicherung familienversichert sind. Zusätzliche Ansprüche auf Leistungen entstehen dem geringfügig Beschäftigten dadurch nicht. Auch diese Regel dient ersichtlich nur dazu, die Sozialkassen zu füllen, ohne im Gegenzug irgendwelche Leistungen bereitzustellen.

    Der Arbeitgeber muß lediglich diejenigen Geringverdiener nicht pauschal versichern, die ohnehin nicht gesetzlich krankenversichert sind. Diese können also von der Regelung ausgenommen werden.

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 09.04.1999

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