Das ändert sich bei der Renten-
und bei der Krankenversicherung
Auch geringfügig Beschäftigte müssen jetzt in die Renten- und die
Krankenversicherung einzahlen:
- In der Rentenversicherung bedeutet das aber nicht, daß der geringfügig Beschäftigte
jetzt auch nennenswerte Rentenansprüche erwirbt. Arbeitet jemand nur auf 630-Mark-Basis,
dann hat er nach 42 Jahren und 2 Monaten (erstmals!) einen Rentenanspruch in Höhe von DM
176,00 pro Monat keine sehr lohnenswerte Aussicht. Insoweit dient die Neuregelung
ersichtlich nur dazu, die Rentenkasse zu füllen.
Dem kann der geringfügig Beschäftigte allerdings entgegenwirken, in dem er selbst
zusätzlich Beiträge aus eigener Tasche (in Höhe von 7,5 %) einzahlt. Der Arbeitgeber
muß den Arbeitnehmer übrigens über diese Möglichkeit informieren. Der Arbeitnehmer hat
einen Mindestbetrag zu zahlen, der von einem Entgelt von DM 300,00 ausgeht, sich mithin
also auf DM 58,80 beläuft. Bei dieser Zuzahlung erwirbt man dann den vollen
Rentenanspruch, der allerdings auch nicht wesentlich höher ist als der o.g. Betrag.
- Jeder Arbeitgeber ist jetzt verpflichtet, den geringfügig Beschäftigten mit
Betriebsnummer und Sozialversicherungsnummer bei der gesetzlichen Krankenkasse anzumelden.
Der Arbeitgeber muß ferner an die Krankenkasse dann 10 % für die dauerhaft geringfügig
Beschäftigten einzahlen, und zwar auch für diejenigen, die ohnehin bereits über einen
vollverdienenden Ehegatten in der Krankenversicherung familienversichert sind.
Zusätzliche Ansprüche auf Leistungen entstehen dem geringfügig Beschäftigten dadurch
nicht. Auch diese Regel dient ersichtlich nur dazu, die Sozialkassen zu füllen, ohne im
Gegenzug irgendwelche Leistungen bereitzustellen.
Der Arbeitgeber muß lediglich diejenigen Geringverdiener nicht pauschal versichern, die
ohnehin nicht gesetzlich krankenversichert sind. Diese können also von der Regelung
ausgenommen werden.
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