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Das ändert sich steuerlich 

Bisher wurden die DM 630,00 pauschal versteuert. Jetzt kann sich der Arbeitnehmer den Betrag steuerfrei auszahlen lassen, muß im Gegenzug dafür aber dem Arbeit-geber eine entsprechende Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes vorlegen. Außerdem muß das Arbeitsverhältnis auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden. Wird der Job als Nebentätigkeit ausgeübt, muß sich der Arbeitnehmer eine zweite Lohnsteuerkarte besorgen.  

Diese Regeln rund um die Lohnsteuerkarte sorgen für mehr Transparenz und schließen einige früher häufig genutzte Schlupflöcher. Es ist jetzt nicht mehr möglich, mehrere 630-Mark-Jobs nebeneinander steuerfrei auszuüben. Wegen der notwendigen Eintragung in der Steuerkarte werden die Jobs auf jeden Fall beim Finanzamt registriert. 

Nachdem die Einnahmen aus einer Haupt- und der geringfügigen Nebenbeschäftigung addiert werden, muß der Arbeitnehmer dann Steuer aus dem insgesamt verdienten Betrag zahlen. Das bedeutet, daß der Nebenverdienst jetzt in gleicher Weise versteuert wird, wie der Hauptverdienst, während er früher nur pauschal versteuert wurde. 

Das Ziel der Neuregelung ist es erklärtermaßen, Nebenbeschäftigungen unattraktiv zu machen. In den letzten Jahren sind immer mehr sozialversicherungspflichtige Stellen weggefallen und wurden in sozialversicherungsfreie geringfügige Jobs aufgesplittet. Durch diese steuerliche Neuregelung soll dem entgegengewirkt werden.

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 09.04.1999

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