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Abfindungsvertrag - ein schlechtes Beispiel

Hans Huber ist Elektroingenieur und hatte beim großen Elektrokonzern S. in München mit 43 Jahren noch eine gute Anstellung gefunden. Sein Arbeitsverhältnis begann am 1.4.1993. Jetzt, wo er 48 Jahre ist und DM 6.000,00 netto monatlich verdient, löst der Konzern Hubers Abteilung auf und überträgt deren Arbeiten einem Subunternehmer (Anmerkung: Ähnlichkeiten mit tatsächlich vorkommenden Sachverhalten sind möglicherweise nicht ganz zufällig!). S. bietet Huber an, sich entweder nach Berlin versetzen zu lassen, um dort für den Rest seiner Dienstzeit mit absolut uninteressanten und frustrierenden Aufgaben betraut zu werden, oder aber einen Abfindungsvertrag zu unterzeichnen. Wenn Huber gleich geht, bekommt er DM 70.000,00. Da Huber in München gebaut hat, seine zwei Kinder hier studieren und auch seine betreuungsbedürftige Mutter hier wohnt, geht Huber angesichts der Höhe des Angebots auf die Sache ein und unterzeichnet am 27.3.1998 einen Abfindungsvertrag mit folgenden Klauseln:

  1. Das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und S. wird einvernehmlich zum 31.3.1998 beendet.

  2. Als Anerkennung für seine Leistungen erhält Huber einen Betrag von - steuerfrei - DM 70.000,00.

Huber kalkuliert, daß er mit der Abfindung den Kredit für sein Haus so weit reduzieren kann, daß er anschließend mit dem Arbeitslosengeld so lange "klar kommt", bis er etwas Neues gefunden hat. Tatsächlich beginnt kurz darauf das böse Erwachen: es stellt sich heraus, daß Huber zahlreiche Abzüge hinnehmen muß und ihm am Ende von den 70.000,00 DM gerade mal  DM 25.000,00 verbleiben. Warum das so ist? Sehen wir weiter.

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© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 31.05.1998

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