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Hinweis- und Aufklärungspflichten bei Abschluß eines Aufhebungsvertrages

 

Die Zeiten ändern sich – und das vor allem in der Arbeitswelt. Noch vor 10 Jahren waren die Leute stolz darf, daß Sie schon seit 25 Jahren bei der gleichen Firma waren. Wer das von sich behaupten konnte, galt als besonders zuverlässig, brav und fleissig und damit als Muster-Arbeitnehmer. Heute ist sowas eher ein Manko. Wer 25 Jahre denselben Job macht, gilt als unflexibel, ist nicht mobil, vermutlich träge und stellt daher eher eine Belastung für die Firma dar. Deshalb versuchen immer mehr Firmen, gerade altgediente Arbeitnehmer loszuwerden. Deshalb, und weil natürlich mit der steigenden Anzahl von Dienstjahren der Kündigungsschutz immer besser wird und weil man daher eine altgediente Kraft nur noch sehr schlecht losbringt. Also heißt die Devise: Weg mit den Leuten, bevor aus einer jungen Arbeitsbiene eine alte Laus im Pelz wird.

Nun lassen sich Arbeitnehmer heute ja nicht mehr so einfach rauswerfen. Schließlich hat jeder ja schon mal von der Existenz von Arbeitsgerichten gehört. Und diese Gerichte scheuen sich ja bekanntlich auch nicht, eine Vielzahl von Kündigungen einfach für unwirksam zu erklären. Deshalb streben viele Arbeitgeber anstelle der Kündigung eine andere Lösung an: Sie kündigen nicht, sondern schließen Aufhebungsverträge.

Solche Verträge haben - wie sich inzwischen auch rumgesprochen hat – häufig den Teufel gesehen. Je nach Vertragsgestaltung gibt es eventuell 12 Wochen lang kein Arbeitslosengeld, muß die Abfindung zum großen Teil versteuert werden oder wird später auf’s Arbeitslosengeld angerechnet. Und außerdem kann so ein Auflösungsvertrag auch zu Verlusten bei der Rente führen. Und wer hat als Arbeitnehmer schon so viel Ahnung von der Materie, daß er wirklich weiß, auf was er sich da einläßt.

Das hat nun auch das Bundesarbeitsgericht erkannt. Es hatte einen Fall zu entscheiden, in dem der Arbeitgeber eine Reinigungskraft per Auflösungsvertrag losgeworden war, die schon seit 20 Jahren im Betrieb war. Irgendwie war dabei klar, daß es zu Problemen bei der Rente des altgedienten Kraft kommen konnte. Weil man sich aber auch auf Arbeitgeberseite nicht richtig auskannte, teilte man der Raumpflegerin einfach mit, wegen der Konsequenzen im Hinblick auf ihre Rente solle sie sich mit ihrer Rentenversicherung in Verbindung setzen. Das tat die in Rechtssachen unerfahrene Putzfrau natürlich nicht, und hinterher stellte sich heraus, daß sie um 800,-- Mark mehr Rente bekommen hätte, wenn das Arbeitsverhältnis nur 6 Monate länger gedauert hätte.

Das Bundesarbeitsgericht entschied, daß hier der Arbeitgeber gegen seine Aufklärungspflichten verstoßen hat. Er sei nicht verpflichtet gewesen, der Putzfrau die genaue Höhe der drohenden Versorgungsnachteile mitzuteilen und ihr die versorgungsrechtlichen Einzelheiten zu erläutern, sondern durfte sie insoweit tatsächlich an die Zusatzversorgungskasse verweisen. Sie war aber verpflichtet, wenigstens darauf hinweisen, daß beim Abschluß des Auflösungsvertrag bei der Altersversorgung mit sehr hohen Einbußen zu rechnen war, weil das Arbeitsverhältnis vorzeitig endete.

Also tragen nun auch die Arbeitgeber beim Abschluß von Auflösungsverträgen ein erhebliches Risiko. Und damit gilt für alle Beteiligten: Lieber vorher schlau machen, als hinterher draufzahlen.

Die Pressemeldung zur Entscheidung des BAG finden Sie hier.

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 26.11.2000

Jeder Rechtsfall ist anders, die Gesetze werden laufend geändert und täglich ergehen neue Gerichtsentscheidungen. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, daß wir für die Angaben auf diesen Seiten trotz aller Bemühungen um Aktualität und Genauigkeit keine Gewähr übernehmen können.

 

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