Hinweis- und
Aufklärungspflichten bei Abschluß eines Aufhebungsvertrages
Die Zeiten ändern sich und das vor allem in der Arbeitswelt. Noch vor 10 Jahren
waren die Leute stolz darf, daß Sie schon seit 25 Jahren bei der gleichen Firma waren.
Wer das von sich behaupten konnte, galt als besonders zuverlässig, brav und fleissig und
damit als Muster-Arbeitnehmer. Heute ist sowas eher ein Manko. Wer 25 Jahre denselben Job
macht, gilt als unflexibel, ist nicht mobil, vermutlich träge und stellt daher eher eine
Belastung für die Firma dar. Deshalb versuchen immer mehr Firmen, gerade altgediente
Arbeitnehmer loszuwerden. Deshalb, und weil natürlich mit der steigenden Anzahl von
Dienstjahren der Kündigungsschutz immer besser wird und weil man daher eine altgediente
Kraft nur noch sehr schlecht losbringt. Also heißt die Devise: Weg mit den Leuten, bevor
aus einer jungen Arbeitsbiene eine alte Laus im Pelz wird.
Nun lassen sich Arbeitnehmer heute ja nicht mehr so einfach rauswerfen. Schließlich
hat jeder ja schon mal von der Existenz von Arbeitsgerichten gehört. Und diese Gerichte
scheuen sich ja bekanntlich auch nicht, eine Vielzahl von Kündigungen einfach für
unwirksam zu erklären. Deshalb streben viele Arbeitgeber anstelle der Kündigung eine
andere Lösung an: Sie kündigen nicht, sondern schließen Aufhebungsverträge.
Solche Verträge haben - wie sich inzwischen auch rumgesprochen hat häufig den
Teufel gesehen. Je nach Vertragsgestaltung gibt es eventuell 12 Wochen lang kein
Arbeitslosengeld, muß die Abfindung zum großen Teil versteuert werden oder wird später
aufs Arbeitslosengeld angerechnet. Und außerdem kann so ein Auflösungsvertrag auch
zu Verlusten bei der Rente führen. Und wer hat als Arbeitnehmer schon so viel Ahnung von
der Materie, daß er wirklich weiß, auf was er sich da einläßt.
Das hat nun auch das Bundesarbeitsgericht erkannt. Es hatte einen Fall zu entscheiden,
in dem der Arbeitgeber eine Reinigungskraft per Auflösungsvertrag losgeworden war, die
schon seit 20 Jahren im Betrieb war. Irgendwie war dabei klar, daß es zu Problemen bei
der Rente des altgedienten Kraft kommen konnte. Weil man sich aber auch auf
Arbeitgeberseite nicht richtig auskannte, teilte man der Raumpflegerin einfach mit, wegen
der Konsequenzen im Hinblick auf ihre Rente solle sie sich mit ihrer Rentenversicherung in
Verbindung setzen. Das tat die in Rechtssachen unerfahrene Putzfrau natürlich nicht, und
hinterher stellte sich heraus, daß sie um 800,-- Mark mehr Rente bekommen hätte, wenn
das Arbeitsverhältnis nur 6 Monate länger gedauert hätte.
Das Bundesarbeitsgericht entschied, daß hier der Arbeitgeber gegen seine
Aufklärungspflichten verstoßen hat. Er sei nicht verpflichtet gewesen, der Putzfrau die
genaue Höhe der drohenden Versorgungsnachteile mitzuteilen und ihr die
versorgungsrechtlichen Einzelheiten zu erläutern, sondern durfte sie insoweit
tatsächlich an die Zusatzversorgungskasse verweisen. Sie war aber verpflichtet,
wenigstens darauf hinweisen, daß beim Abschluß des Auflösungsvertrag bei der
Altersversorgung mit sehr hohen Einbußen zu rechnen war, weil das Arbeitsverhältnis
vorzeitig endete.
Also tragen nun auch die Arbeitgeber beim Abschluß von Auflösungsverträgen ein
erhebliches Risiko. Und damit gilt für alle Beteiligten: Lieber vorher schlau machen, als
hinterher draufzahlen.
Die Pressemeldung zur Entscheidung des BAG finden Sie hier.