Die Klägerin war etwa 20 Jahre bei der Beklagten als Reinigungskraft beschäftigt. Aus
gesundheitlichen Gründen bat sie um die Versetzung auf einen Arbeitsplatz außerhalb des
Reinigungsdienstes. Die Beklagte bot ihr daraufhin eine Aufhebung des
Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung an und empfahl ihr, sich wegen der
versorgungsrechtlichen Auswirkungen bei der Zusatzversorgungskasse zu erkundigen. Die
Parteien schlossen am 15. Januar 1996 den Aufhebungsvertrag und beendeten das
Arbeitsverhältnis zum 29. Februar 1996. Mit Rentenbescheid vom 12. September 1997
bewilligte die Landesversicherungsanstalt eine Erwerbsunfähigkeitsrente rückwirkend zum
1. September 1996. Hätte das Arbeitsverhältnis nicht vor Eintritt des Versorgungsfalles
geendet, sondern bis einschließlich 31. August 1996 fortbestanden, so hätte die
Klägerin eine monatliche Versorgungsrente in Höhe von 924,22 DM erhalten. Wegen ihres
vorzeitigen Ausscheidens steht ihr lediglich eine monatliche Versicherungsrente in Höhe
von 157,31 DM zu. Den Differenzbetrag hat die Klägerin als Schadenersatz von der
Beklagten verlangt.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Die Revision der
Klägerin hatte Erfolg. Sie führte zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das
Landesarbeitsgericht.
Die Beklagte war zwar nicht verpflichtet, der Klägerin die genaue Höhe der drohenden
Versorgungsnachteile mitzuteilen und ihr die versorgungsrechtlichen Einzelheiten wie die
Abgrenzung von Versorgungs-und Versicherungsrente zu erläutern, sondern durfte die
Klägerin insoweit an die Zusatzversorgungskasse verweisen. Sie mußte die Klägerin aber
wenigstens darauf hinweisen, daß bei der Zusatzversorgung mit sehr hohen Einbußen zu
rechnen war und dieses Risiko auf der angebotenen vorzeitigen Beendigung des
Arbeitsverhältnisses beruhte. Ob das im vorliegenden Fall geschehen war oder ob die
Klägerin durch die Zusatzversorgungskasse über
die einschneidenden versorgungsrechtlichen Folgen des Aufhebungsvertrages unterrichtet
wurde, hat das Landesarbeitsgericht noch aufzuklären.
BAG, Urteil vom 17. Oktober 2000 - 3 AZR 605/99 -
Vorinstanz: LAG Köln, Urteil vom 5. August 1999 - 6 Sa 175/99 -
Quelle: Pressemitteilung BAG