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BAG: Rufbereitschaft per Handy


Das Bundesarbeitsgericht hatte darüber zu entscheiden, ob einem
Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes für Zeiten, in denen er außerhalb der
regelmäßigen Arbeitszeit über ein Funktelefon (sog. Handy) erreichbar sein
muß, die tariflich für Rufbereitschaft vorgesehene Vergütung zusteht.

Der Kläger ist Verwaltungsangestellter beim Technischen Hilfswerk (THW).Das THW verpflichtet bestimmte Mitarbeiter, zu denen der Kläger gehört, nach einem im voraus festgelegten Plan außerhalb der Dienstzeit erreichbar zu sein, um Informationen und Aufträge entgegenzunehmen und sodann telefonisch das Erforderliche (z.B. die Erteilung von Einsatzaufträgen) zu veranlassen. In der Zeit vor dem 1. Januar 1996 hatte die Beklagte diese Mitarbeiter mit Euro- Signal-Empfängern (sog. Euro-Piepern) ausgestattet, bei deren Ertönen vom nächsten Fernsprecher aus die Leitstelle anzurufen war. Seit dem 1. Januar 1996 haben die Arbeitnehmer empfangsbereite Funktelefone mitzuführen. Die Beklagte zahlte bis zum 31. Dezember 1995 Rufbereitschaftsvergütung nach § 15 Abs. 6 b Unterabs. 2 des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden BAT. Sie hat die Auffassung vertreten, nach Einführung der Funktelefone lägen die tariflichen Voraussetzungen der Rufbereitschaft nicht mehr vor, weil die Arbeitnehmer nicht mehr wie früher inihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt seien. Der Kläger war von Januar1996 bis März 1997 an mehreren Tagen monatlich zur "Erreichbarkeit perHandy" eingeteilt. Seine Klage auf Zahlung von Rufbereitschaftsvergütung
hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Auf die Revision des Klägers hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts das Berufungsurteil aufgehoben und die Beklagte zur Zahlung verurteilt. Der Kläger hat Rufbereitschaft geleistet.

Rufbereitschaft im Tarifsinne ist gegeben, wenn der Angestellte verpflichtet ist,
sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit
an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufzuhalten, um auf Abruf die
Arbeit aufzunehmen (§ 15 Abs. 6 b Unterabs. 1 BAT). Die vom Arbeitgeber
angeordnete "Erreichbarkeit per Handy" erfüllt diese Voraussetzungen. Das
ergibt die Tarifauslegung.

Der Kläger war zwar nicht verpflichtet, sich an einer bestimmten, der
Beklagten mitzuteilenden Stelle aufzuhalten, sondern konnte seinen Aufenthalt
wählen und verändern, ohne seinen Arbeitgeber jeweils informieren zu
müssen. Er war aber dennoch während der "Erreichbarkeit per Handy" in der
Bestimmung seines Aufenthalts beschränkt. Er war - von Ausnahmen
abgesehen - verpflichtet, Aufenthaltsorte zu wählen, an denen er über ein von
ihm ständig betriebs- und empfangsbereit zu haltendes Funktelefon erreicht
werden konnte. Dazu gehörte, daß er sich von dem Funktelefon nicht außer
Hörweite entfernte und grundsätzlich Orte mied, an denen Funktelefone nicht
betrieben werden können oder dürfen. Auch diese Form angeordneter
Bereitschaft des Arbeitnehmers erfüllt nach Sinn und Zweck der Tarifregelung
den Begriff der Rufbereitschaft. Andernfalls wäre die Heranziehung des
Arbeitnehmers unzulässig, weil dieser mangels tarifvertraglicher oder
einzelvertraglicher Vereinbarung außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit
weder zur Arbeit noch zur Arbeitsbereitschaft verpflichtet ist. Dieses Ergebnis
wollten die Tarifvertragsparteien dadurch, daß sie die Möglichkeit der
Anordnung von Rufbereitschaft vereinbart haben, gerade vermeiden.

Der Hinweis der Beklagten, die moderne Kommunikationstechnik habe die
Ausübung der Rufbereitschaft in Fällen wie diesem so sehr erleichtert, daß die
Höhe des tariflich vorgesehenen Entgelts nicht mehr gerechtfertigt sei, ist
rechtlich unerheblich. Es ist Sache der Tarifvertragsparteien zu entscheiden,
ob von ihnen vereinbarte Arbeitsbedingungen wegen des technischen
Fortschritts geändert werden müssen.

BAG, Urteil vom 29. Juni 2000 - 6 AZR 900/98 -
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15. Oktober 1998 - 4 Sa 318/98 -

Quelle: Pressemitteilung BAG

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 20.09.2000

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