Normalerweise ist jeder von uns glücklich, wenn er nach Dienstschluß die Bürotür
hinter sich zumachen und den lieben Chef einen guten Mann sein lassen kann. Leider geht
das in einigen Berufen aber nicht immer.Nachdem ja auch nachts und am Wochenende zum
Beispiel Schnee geräumt, Brände gelöscht oder Unfallautos abgeschleppt werden müssen,
gibt es für eine Menge Leute Bereitschaftschaftsdienst. Und wenn man dann schon nicht
Feuerwehrschlauch bei Fuß auf der Wache sitzen muß, dann ist man doch häufig mit der
sogenannten Rufbereitschaft dabei. Man muß auf Anruf zur Verfügung stehen.
Früher war auch das sehr lästig. Man konnte zwar zu Hause bleiben, mußte sich aber
in Reichweite des Telefons befinden. Später nach der Erfindung der Euro-Pieper
mußte man immer noch in Bereichen bleiben, in denen wenigstens ein öffentlicher
Fernsprecher um die Ecke stand. Jetzt gibt es Gott sei Dank Handys, die einem weitgehende
Bewegungsfreiheit ermöglichen.
Weil man ja in der Rufbereitschaft grundsätzlich Gewehr bei Fuß stehen muß und es
sich damit nicht wirklich um Freizeit handelt, gibt es dafür eine gesondert ausgehandelte
Vergütung. Diese Vergütung wollte das Technische Hilfswerk jetzt seinen Mitarbeitern
streichen. Seit es Handys gebe, sei man ja in der Rufbereitschaft nicht mehr ortsgebunden.
Solange man nicht zu einem Notfall gerufen werde, sei Rufbereitschaft damit echte Freizeit
und müsse nicht bezahlt werden.
Da war das Bundesarbeitsgericht anderer Meinung. Es sei zwar richtig, daß man als
Arbeitnehmer mit Handy in der Rufbereitschaft jetzt wesentlich flexibler sei. Trotzdem
könne man auch jetzt noch nicht beliebig wohinfahren. Denn einerseits müsse man ja immer
darauf achten, nicht in ein Funkloch zu geraten und andererseits reicht es in der
Bereitschaft ja nicht einfach aus, nur per Handy erreichbar zu sein. Man muß notfalls
auch schnell am Einsatzort sein können. Wer als Feuerwehrmann Rufbereitschaft hat, kann
nicht einfach einen Ausflug in die Berge machen, auch wenn das D-Netz bis auf die
Zugspitze hinaufreicht.
Deshalb so das Bundesarbeitsgericht sei Rufbereitschaft auch in den
Zeiten des Handys mit mit Freizeit gleichzusetzen und muß nach wie vor tariflich bezahlt
werden. Und- als sogenannter variabler Lohnbestandteil ist die Rufbereitschaftsvergütung
bei der Berechnung der Urlaubsvergütung mitzuberücksichtigen. Auch das hat das
Bundesarbeitsgericht jetzt entschieden. Für die Urlaubsvergütung zählt also nicht nur
der Lohn, den man bekommt, wenn man im Dienst ist, sondern auch der, der für die
Rufbereitschaft anfällt.
BAG: zur Zahlungspflicht bei Rufbereitschaft
BAG: zur Berechnung des Urlaubsentgelts bei
Rufbereitschaftszahlungen