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Rufbereitschaft und Zahlungspflicht des Arbeitgebers

 

Normalerweise ist jeder von uns glücklich, wenn er nach Dienstschluß die Bürotür hinter sich zumachen und den lieben Chef einen guten Mann sein lassen kann. Leider geht das in einigen Berufen aber nicht immer.Nachdem ja auch nachts und am Wochenende zum Beispiel Schnee geräumt, Brände gelöscht oder Unfallautos abgeschleppt werden müssen, gibt es für eine Menge Leute Bereitschaftschaftsdienst. Und wenn man dann schon nicht Feuerwehrschlauch bei Fuß auf der Wache sitzen muß, dann ist man doch häufig mit der sogenannten Rufbereitschaft dabei. Man muß auf Anruf zur Verfügung stehen.

Früher war auch das sehr lästig. Man konnte zwar zu Hause bleiben, mußte sich aber in Reichweite des Telefons befinden. Später – nach der Erfindung der Euro-Pieper – mußte man immer noch in Bereichen bleiben, in denen wenigstens ein öffentlicher Fernsprecher um die Ecke stand. Jetzt gibt es Gott sei Dank Handys, die einem weitgehende Bewegungsfreiheit ermöglichen. 

Weil man ja in der Rufbereitschaft grundsätzlich Gewehr bei Fuß stehen muß und es sich damit nicht wirklich um Freizeit handelt, gibt es dafür eine gesondert ausgehandelte Vergütung. Diese Vergütung wollte das Technische Hilfswerk jetzt seinen Mitarbeitern streichen. Seit es Handys gebe, sei man ja in der Rufbereitschaft nicht mehr ortsgebunden. Solange man nicht zu einem Notfall gerufen werde, sei Rufbereitschaft damit echte Freizeit und müsse nicht bezahlt werden. 

Da war das Bundesarbeitsgericht anderer Meinung. Es sei zwar richtig, daß man als Arbeitnehmer mit Handy in der Rufbereitschaft jetzt wesentlich flexibler sei. Trotzdem könne man auch jetzt noch nicht beliebig wohinfahren. Denn einerseits müsse man ja immer darauf achten, nicht in ein Funkloch zu geraten – und andererseits reicht es in der Bereitschaft ja nicht einfach aus, nur per Handy erreichbar zu sein. Man muß notfalls auch schnell am Einsatzort sein können. Wer als Feuerwehrmann Rufbereitschaft hat, kann nicht einfach einen Ausflug in die Berge machen, auch wenn das D-Netz bis auf die Zugspitze hinaufreicht.

Deshalb – so das Bundesarbeitsgericht – sei Rufbereitschaft auch in den Zeiten des Handys mit mit Freizeit gleichzusetzen und muß nach wie vor tariflich bezahlt werden. Und- als sogenannter variabler Lohnbestandteil ist die Rufbereitschaftsvergütung bei der Berechnung der Urlaubsvergütung mitzuberücksichtigen. Auch das hat das Bundesarbeitsgericht jetzt entschieden. Für die Urlaubsvergütung zählt also nicht nur der Lohn, den man bekommt, wenn man im Dienst ist, sondern auch der, der für die Rufbereitschaft anfällt.

BAG: zur Zahlungspflicht bei Rufbereitschaft
BAG: zur Berechnung des Urlaubsentgelts bei Rufbereitschaftszahlungen

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 25.09.2000

Jeder Rechtsfall ist anders, die Gesetze werden laufend geändert und täglich ergehen neue Gerichtsentscheidungen. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, daß wir für die Angaben auf diesen Seiten trotz aller Bemühungen um Aktualität und Genauigkeit keine Gewähr übernehmen können.

 

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