BAG: Rufbereitschaftsvergütung im Urlaub
Der Kläger ist seit mehreren Jahrzehnten im Stahlwerk der Beklagten als
Prüfbeauftragter tätig. Er leistet regelmäßig Rufbereitschaft. In dieser Zeit hält er
sich zu Hause für einen eventuellen Arbeitseinsatz bereit. Die Rufbereitschaft wird nach
einer Betriebsvereinbarung mit einem Stundensatz von 15 % bis 33 % des Tarifentgelts
vergütet. Der beklagte Arbeitgeber gewährte dem Kläger im Oktober 1997 zehn Tage
Urlaub, ohne bei der Berechnung der Urlaubsvergütung die Rufbereitschaft zu
berücksichtigen.
Der Kläger hatte auch vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts
Erfolg. Nach dem arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Manteltarifvertrag in der Eisen-
und Stahlindustrie von Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Bremen, Dillenburg,
Niederschelden und Wissen ist die Rufbereitschaftsvergütung als sog. "variabler
Lohnbestandteil" für die Dauer des Urlaubs weiterzuzahlen. Die Vergütung für die
Rufbereitschaft wird für das Bereithalten der Arbeitskraft geschuldet. Es kommt nicht
darauf an, daß die Rufbereitschaft keine Arbeitsleistung ist und auch nicht auf die
Arbeitszeit angerechnet wird.
BAG, Urteil vom 20. Juni 2000 - 9 AZR 437/99 -
Vorinstanz: LAG Bremen, Urteil vom 10. Juni 1999 - 4 Sa 284/98 -
Quelle: Pressemitteilung BAG