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Arbeitsrecht - Das Bewerbungsgespräch

 

Wo muß der Arbeitnehmer die Wahrheit sagen?

Die Antwort ist einfach: Überall da, wo der Chef ein Recht auf Auskunft hat. Und wo er das hat, erfahren Sie hier. Ansonsten kann der Bewerber entweder die Auskunft verweigern oder eventuell gar schwindeln, wenn ihm dies günstig erscheint. Bei beidem ist aber Vorsicht angesagt:

  • Jede falsche Angabe in einem Bewerbungsgespräch trübt das Vertrauen des Chefs in Sie und damit das Arbeitsklima, wenn die Sache aufkommt.

  • Haben Sie sich geirrt und an einer Stelle geschwindelt, an der Sie zur Wahrheit verpflichtet gewesen wären, kann dies zu einer Abmahnung und im schlimmsten Fall sogar zu einer Kündigung führen, wenn Sie aufgrund der wahren Tatsachen für den Betrieb nicht tragbar sind.

Generell gilt: Langfristige Engagements lassen sich generell nur schlecht auf falschen Tatsachen aufbauen.
Das gilt im Übrigen aber auch für Chefs. Werden nämlich dem Bewerber bei seiner Einstellung üppige Aufstiegsmöglichkeiten vorgegaukelt und irreale Gehaltssteigerungen in Aussicht gestellt und stellt sich später alles als heiße Luft heraus, dann ist es meist aus mit der Motivation des geschätzten Mitarbeiters. Der Chef hat einen enttäuschten Mitläufer mehr in seiner Mannschaft und damit sich selbst keinen Gefallen getan.

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 10.05.1998

Jeder Rechtsfall ist anders, die Gesetze werden laufend geändert und täglich ergehen neue Gerichtsentscheidungen. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, daß wir für die Angaben auf diesen Seiten trotz aller Bemühungen um Aktualität und Genauigkeit  keine Gewähr übernehmen können.

 

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