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Inwieweit darf der Arbeitnehmer chatten?

Ein Chat wird wohl nur in den seltendsten Fällen notwendig für die Arbeit sein. Daher ist er grundsätzlich einem privaten Telefonat gleichzustellen. Es kommt also darauf an, ob im Betrieb das private Telefonieren erlaubt ist oder nicht. Ist es verboten, dann ist auch das Chatten nicht gestattet. Ist es erlaubt, dann ist zumindest gegen das Chatten in der Mittagspause nichts einzuwenden. Während der Arbeitszeit dürfte ein Chat auch dann problematisch sein, wenn das private Telefonieren erlaubt ist, da der zeitliche Aufwand regelmäßig so erheblich sein wird, daß der Arbeitgeber den Chat nicht mehr tolerieren muß, auch wenn er das private Telefonieren an sich erlaubt.

Der Arbeitgeber darf in diesem Zusammenhang zwar registrieren, wann und wo der Arbeitnehmer chattet, er darf den Inhalt des Chats jedoch nicht einsehen oder speichern. Nachdem das technisch jedoch ohne Probleme möglich ist, sollte sich jeder Arbeitnehmer vorsehen, welche Inhalte er in einen Chat einfließen läßt. Beschwert er sich in einem Chat-Raum über seinen Chef und ist der Webmaster des Betriebs eine Petze, dann darf dem Arbeitnehmer das, was er geschrieben hat zwar nicht direkt vorgehalten werden, allerdings bekommt er dann sicherlich anderweitig Schwierigkeiten - denn der Arbeitgeber wird immer darauf bedacht sein, einen illoyalen Arbeitnehmer so rasch wie möglich loszuwerden. Also Vorsicht! Beim Chat ist für den Chatter der Chef immer nett und die Arbeitsverhältnisse sind immer prima.

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 28.02.1999

Jeder Rechtsfall ist anders, die Gesetze werden laufend geändert und täglich ergehen neue Gerichtsentscheidungen. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, daß wir für die Angaben auf diesen Seiten trotz aller Bemühungen um Aktualität und Genauigkeit  keine Gewähr übernehmen können.

 

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