Inwieweit darf der
Arbeitnehmer surfen?
Die Benutzung des Internets am Arbeitsplatz
gehört generell mit zum Arbeitsablauf, wenn für den Arbeitnehmer das Internet mit zum
"Handwerkszeug" gehört. Arbeitsabläufe darf der Arbeitgeber aber regulieren
und kontrollieren. Er darf z.B. verbieten, daß der Arbeitnehmer Sites ansurft, die mit
seiner Arbeit nichts zu tun haben. Existiert dieses Verbot, muß sich der Arbeitnehmer
daran halten. Existiert es nicht ausdrücklich, dann muß der Arbeitnehmer trotzdem davon
ausgehen, daß es nicht im Sinne des Arbeitgebers ist und damit ein Verstoß gegen die
betriebliche Ordnung, wenn er "auf Abwegen" surft.
Der Arbeitgeber ist grundsätzlich berechtigt,
zu registrieren und zu überprüfen, welche Sites der Arbeitnehmer ansurft. Haben diese
Sites ersichtlich nichts mit der Arbeit zu tun, kann er den Arbeitnehmer abmahnen und im
Wiederholungsfall kündigen. Das gilt eigentlich auch, wenn der Internet-Ausflug in der
Mittagspause stattfindet - denn dann ist der Arbeitgeber zwar nicht wegen der ihm
zustehenden Arbeitszeit beeinträchtigt, wohl aber, weil er die für das Surfen
notwendigen Telekommunikations- und Provider-Kosten zahlen muß. Ist jedoch im Betrieb das
private Telefonieren erlaubt, dann kann der Arbeitgeber auch gegen ein wenig Surfen in der
Mittagspause nichts einwenden.