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Inwieweit darf der Arbeitnehmer surfen?

Die Benutzung des Internets am Arbeitsplatz gehört generell mit zum Arbeitsablauf, wenn für den Arbeitnehmer das Internet mit zum "Handwerkszeug" gehört. Arbeitsabläufe darf der Arbeitgeber aber regulieren und kontrollieren. Er darf z.B. verbieten, daß der Arbeitnehmer Sites ansurft, die mit seiner Arbeit nichts zu tun haben. Existiert dieses Verbot, muß sich der Arbeitnehmer daran halten. Existiert es nicht ausdrücklich, dann muß der Arbeitnehmer trotzdem davon ausgehen, daß es nicht im Sinne des Arbeitgebers ist und damit ein Verstoß gegen die betriebliche Ordnung, wenn er "auf Abwegen" surft.

Der Arbeitgeber ist grundsätzlich berechtigt, zu registrieren und zu überprüfen, welche Sites der Arbeitnehmer ansurft. Haben diese Sites ersichtlich nichts mit der Arbeit zu tun, kann er den Arbeitnehmer abmahnen und im Wiederholungsfall kündigen. Das gilt eigentlich auch, wenn der Internet-Ausflug in der Mittagspause stattfindet - denn dann ist der Arbeitgeber zwar nicht wegen der ihm zustehenden Arbeitszeit beeinträchtigt, wohl aber, weil er die für das Surfen notwendigen Telekommunikations- und Provider-Kosten zahlen muß. Ist jedoch im Betrieb das private Telefonieren erlaubt, dann kann der Arbeitgeber auch gegen ein wenig Surfen in der Mittagspause nichts einwenden.

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 28.02.1999

Jeder Rechtsfall ist anders, die Gesetze werden laufend geändert und täglich ergehen neue Gerichtsentscheidungen. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, daß wir für die Angaben auf diesen Seiten trotz aller Bemühungen um Aktualität und Genauigkeit  keine Gewähr übernehmen können.

 

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