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Private Internet-Nutzung am Arbeitsplatz - die Rechtsgrundlagen

Ein Arbeitsverhältnis ist in der Regel auf eine längerdauernde Zusammenarbeit angelegt. Deshalb haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer ziemlich weitgehende gegenseitige Verpflichtungen. Während der Arbeitgeber z.B. verpflichtet ist, auf die Gesundheit des Arbeitnehmer zu achten, muß sich der Arbeitnehmer "betriebstreu" verhalten, d.h. die betriebliche Ordnung einhalten.

Die betriebliche Ordnung wiederum kann der Arbeitgeber weitgehend bestimmen (schließlich ist es ja sein Betrieb). Er darf z.B. anordnen, daß während der Arbeitszeit Uniform getragen wird (Post, Bahn etc.). Er darf z.B. - und das ist hier einschlägig - verbieten, daß vom Arbeitsplatz aus privat telefoniert wird. Natürlich ist er auch berechtigt, zu überprüfen, ob seine Anordnungen auch eingehalten werden. Speziell für das Telefonieren am Arbeitsplatz gilt insoweit, daß der Arbeitgeber zwar nachforschen darf, wann und mit wem (welchem Anschluß) der Arbeitnehmer telefoniert. Er darf aber den Inhalt des Telefonats nicht abhören und/oder aufzeichnen. Wer trotz Verbotes privat telefoniert, kann abgemahnt und im Wiederholungsfall gekündigt werden.

Diese Regeln können entsprechend auf die Internet-Nutzung von Arbeitnehmern angewandt werden.

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 28.02.1999

Jeder Rechtsfall ist anders, die Gesetze werden laufend geändert und täglich ergehen neue Gerichtsentscheidungen. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, daß wir für die Angaben auf diesen Seiten trotz aller Bemühungen um Aktualität und Genauigkeit  keine Gewähr übernehmen können.

 

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