Private Internet-Nutzung am
Arbeitsplatz - die Rechtsgrundlagen
Ein Arbeitsverhältnis ist in der Regel auf eine
längerdauernde Zusammenarbeit angelegt. Deshalb haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer
ziemlich weitgehende gegenseitige Verpflichtungen. Während der Arbeitgeber z.B.
verpflichtet ist, auf die Gesundheit des Arbeitnehmer zu achten, muß sich der
Arbeitnehmer "betriebstreu" verhalten, d.h. die betriebliche Ordnung
einhalten.
Die betriebliche Ordnung wiederum kann der
Arbeitgeber weitgehend bestimmen (schließlich ist es ja sein Betrieb). Er darf z.B.
anordnen, daß während der Arbeitszeit Uniform getragen wird (Post, Bahn etc.). Er darf
z.B. - und das ist hier einschlägig - verbieten, daß vom Arbeitsplatz aus privat
telefoniert wird. Natürlich ist er auch berechtigt, zu überprüfen, ob seine Anordnungen
auch eingehalten werden. Speziell für das Telefonieren am Arbeitsplatz gilt insoweit,
daß der Arbeitgeber zwar nachforschen darf, wann und mit wem (welchem Anschluß) der
Arbeitnehmer telefoniert. Er darf aber den Inhalt des Telefonats nicht abhören und/oder
aufzeichnen. Wer trotz Verbotes privat telefoniert, kann abgemahnt und im
Wiederholungsfall gekündigt werden.
Diese Regeln können entsprechend auf die
Internet-Nutzung von Arbeitnehmern angewandt werden.