Welche anderen Regelungen
können Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Abgeltung einer Fortbildung treffen?
Theoretisch ist es dem Arbeitgeber möglich, einen
Arbeitnehmer bis zu 5 Jahren fest an die Firma zu binden. Anstatt also für den Fall des
vorzeitigen Ausscheidens eine Rückzahlung anteiliger Fortbildungskosten zu verlangen,
kann man auch vereinbaren, daß ab Ende einer Fortbildung der Arbeitvertrag (in den
Grenzen der von der Rechtsprechung entwickelten Fristen) nicht gekündigt werden darf.
Maximal kann so ein Arbeitsvertrag dann noch 5 Jahre dauern, § 624 BGB. Diese
verlängerte Kündigungsfrist gilt aber dann nicht nur für den Arbeitnehmer, sondern auch
für den Arbeitgeber, § 622 Abs. 6 BGB. Im Zweifel bedeutet die Regelung also, daß auch
der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht mehr los wird, selbst wenn er ihm gerne kündigen
würde. Fristlose Kündigungen gehen natürlich von beiden Seiten aus trotzdem, wenn die
Voraussetzungen dafür gegeben sind.
Kommt es dem Arbeitgeber weniger auf eine lange Bindung als
auf die Rückzahlung der Fortbildungskosten an, dann kann auch vereinbart werden, daß
für eine gewisse Zeit nach Abschluß der Fortbildung ein geringeres Gehalt gezahlt wird.
Das geht allerdings nur bei nicht tarifgebundenen Arbeitsverhältnissen.