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Welche anderen Regelungen können Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Abgeltung einer Fortbildung treffen?

Theoretisch ist es dem Arbeitgeber möglich, einen Arbeitnehmer bis zu 5 Jahren fest an die Firma zu binden. Anstatt also für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens eine Rückzahlung anteiliger Fortbildungskosten zu verlangen, kann man auch vereinbaren, daß ab Ende einer Fortbildung der Arbeitvertrag (in den Grenzen der von der Rechtsprechung entwickelten Fristen) nicht gekündigt werden darf. Maximal kann so ein Arbeitsvertrag dann noch 5 Jahre dauern, § 624 BGB. Diese verlängerte Kündigungsfrist gilt aber dann nicht nur für den Arbeitnehmer, sondern auch für den Arbeitgeber, § 622 Abs. 6 BGB. Im Zweifel bedeutet die Regelung also, daß auch der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht mehr los wird, selbst wenn er ihm gerne kündigen würde. Fristlose Kündigungen gehen natürlich von beiden Seiten aus trotzdem, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind.

Kommt es dem Arbeitgeber weniger auf eine lange Bindung als auf die Rückzahlung der Fortbildungskosten an, dann kann auch vereinbart werden, daß für eine gewisse Zeit nach Abschluß der Fortbildung ein geringeres Gehalt gezahlt wird. Das geht allerdings nur bei nicht tarifgebundenen Arbeitsverhältnissen.

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 09.10.1999

Jeder Rechtsfall ist anders, die Gesetze werden laufend geändert und täglich ergehen neue Gerichtsentscheidungen. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, daß wir für die Angaben auf diesen Seiten trotz aller Bemühungen um Aktualität und Genauigkeit keine Gewähr übernehmen können.

 

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