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Für welche Fälle dürfen keine Rückzahlungsvereinbarungen getroffen werden?

Für alle Ausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz dürfen keine Vereinbarungen getroffen werden, nach denen der Ausgebildete nach der Ausbildung an den Betrieb gebunden wird oder die Ausbildungskosten zurückzahlen muß, § 5 BBildG. Davon umfaßt sind insgesondere

  • Ausbildungen auf Lehrstellen, also normale "Lehren"

  • Berufliche Fortbildungen nach § 46 BBildG

  • Umschulungsmaßnahmen nach § 47 BBildG

 

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 09.10.1999

Jeder Rechtsfall ist anders, die Gesetze werden laufend geändert und täglich ergehen neue Gerichtsentscheidungen. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, daß wir für die Angaben auf diesen Seiten trotz aller Bemühungen um Aktualität und Genauigkeit keine Gewähr übernehmen können.

 

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