Wann ist der Arbeitnehmer an
die Bindungs- und Rückzahlungspflichten nicht mehr gebunden?
Ist der Arbeitnehmer berechtigt, selbst das
Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen (z.B., weil ihm der Lohn nicht mehr gezahlt
wird), dann ist es nicht seine Schuld, wenn er im Betrieb nicht länger bleiben und seine
Fortbildung nicht mehr "abarbeiten" kann. Der Arbeitgeber kann dann nicht
verlangen, daß Fortbildungskosten rückerstattet werden.
Das gleiche gilt, wenn der Arbeitgeber eine betriebsbedingte
Kündigung (z.B. wegen Wegfall des Arbeitsplatzes) ausspricht. Dies hat das
Bundesarbeitsgericht ausdrücklich für folgenden Fall entschieden:
Ein Busunternehmen pflegte seine Mitarbeiter jedes Jahr zu
Beginn der Sommerferien betriebsbedingt zu kündigen, weil während der Sommerferien ja
kein Schulbus-Betrieb ist. Am Ende der Ferien wurden dann die Mitarbeiter wieder
eingestellt. Der Arbeitgeber hatte im konkreten Fall dem Busfahrer die Kosten für den
Busführerschein und den Führerschein der Klasse II gezahlt. Während der Schulferien
bekam der Busfahrer einen besser bezahlten Job und trat nach den Ferien seine Stelle nicht
wieder an. Der Arbeitgeber verlangte die Rückzahlung der Fortbildungskosten. Weil das
Arbeitsverhältnis wegen zeitweiligem Wegfall des Arbeitsplatzes gekündigt worden war,
lehnte das Bundesarbeitsgericht diese Forderung ab (Az. 5 AZR 535/97).
Ist in einem Arbeitsvertrag eine Bindungsklausel oder
Rückzahlungsklausel unwirksam, weil sie sich an die vom Gericht aufgestellten Regeln
nicht hält (zu lange Bindung, zu hohe Rückzahlungsbeträge), dann ist sie aber nicht
insgesamt unwirksam. Sie ist nach der Rechtsprechung des Arbeitsgerichtes nur so weit
anzupassen, daß sie wirksam wird (Kürzung des Rückzahlungsbetrags auf die
tatsächlichen Ausbildungskosten, Kürzung der Bindungszeiten auf die zulässige Dauer).