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Gütetermin - Streittermin - Beweisaufnahme

 


Vorbereitung auf den Gütetermin

Als Arbeitnehmer sollten Sie sich genau überlegen, welche Ziele Sie mit der Kündigungsschutzklage verfolgen wollen, und zwar, bevor Sie zum Gerichtstermin gehen. Die Kündigungsschutzklage ist zwar auf den Erhalt des Arbeitsverhältnisses gerichtet. Für den Arbeitnehmer ist es aber in den wenigsten Fällen günstig, tatsächlich durchzusetzen, daß ihn der Arbeitgeber weiterbeschäftigen muß.
Der Grund dafür ist ganz einfach. Sie haben eine Kündigung erhalten. Schon daraus ergibt sich, daß der Arbeitgeber Sie nicht mehr weiterbeschäftigen will. Muß er Sie am Ende des Verfahrens gegen seinen Willen dann doch wieder in den Betrieb aufnehmen, müssen Sie damit rechnen, daß Sie dann kein ganz einfaches Leben mehr dort haben werden. Wenn Sie Ihr Chef nicht mehr ausstehen kann, wird er nach anderen Wegen suchen, Sie loszuwerden. Und wahrscheinlich können Sie sich gar nicht so tadellos aufführen, daß ihm dies nicht doch eines Tages gelingen wird.
Unter diesem Gesichtspunkt könnte es angebracht sein, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung zu akzeptieren. Aber Vorsicht: Nach der aktuellen Gesetzeslage wird die Abfindung zum guten Teil auf Ihr Arbeitslosengeld angerechnet. Wirklich profitieren können Sie von der Abfindung nur, wenn Sie rasch andere Arbeit finden.


Auch als Arbeitgeber sollten Sie klären, welche Ziele Sie mit Ihrer Rechtsverteidigung verfolgen wollen.
Häufig dürfte es für den Betriebsfrieden (also im Hinblick auf die verbliebenen Arbeitnehmer, die den Prozeß ja als Zaungäste mitbekommen) günstig sein, den Rechtsstreit rasch aus der Welt zu schaffen. Sie sollten sich dann vorher überlegen, wie weit Sie Ihrem Gegner beim Abschluß eines Vergleichs - z. B. im Hinblick auf den Kündigungszeitpunkt und die Höhe der Abfindung - entgegenkommen können.
Sollten Sie "die Sache durchziehen" wollen, müssen Sie Ihr
Prozeßrisiko sehr genau kalkulieren. Auch wenn Sie über den gekündigten Arbeitnehmer zu Recht ungehalten sind, kann es sein, daß Ihre Kündigung nicht immer "wasserdicht" ist. Das müssen Sie genau prüfen bzw. noch besser durch Ihren Anwalt prüfen lassen. Bekommen Sie nämlich zum Schluß vom Gericht nicht recht, gilt das Arbeitsverhältnis als nicht aufgelöst und Sie müssen dem ungeliebten Arbeitnehmer für die Dauer des gesamten Prozesses den Lohn nachzahlen, obwohl er nichts gearbeitet hat und ihn außerdem noch weiterbeschäftigen, bis Sie einen besseren Kündigungsgrund gefunden haben. Da kann ein Vergleich mit Abfindung wesentlich kostengünstiger und außerdem segensreich für Ihre Nerven und für den Betriebsfrieden sein.


Was passiert im Gütetermin?

Der Gütetermin findet vor dem Vorsitzenden der zuständigen Kammer des Arbeitsgerichts statt. Zweck des Termins ist - wie der Name schon sagt - den Rechtsstreit gütlich aus der Welt zu schaffen - was in der Mehrzahl der Fälle wie oben erläutert zweckmäßig ist und auch so geschieht.
Der Vorsitzende äußert sich zu den Erfolgsaussichten der Klage beim derzeitigen Sachstand. Beide Parteien dürfen Ihre Argumente vortragen; sie werden vom Vorsitzenden abgewogen und berücksichtigt. Anschließend macht das Gericht einen Vergleichsvorschlag.
Kommt ein Vergleich nicht zustande, bestimmt der Vorsitzende einen neuen Termin zur durchführung der Streitverhandlung vor der Kammer.


Vorbereitung auf den Streittermin

Ab jetzt wird die Sache ernst. Hat die Beklagtenpartei auf die Klage bislang schriftlich noch nicht erwidert, so setzt ihr das Gericht eine Auschlußfrist, innerhalb derer dies zur Vermeidung von Rechtsnachteilen geschehen muß.
Die Klagepartei bekommt ebenfalls eine Frist gesetzt, in der sie auf die Klageerwiderung schriftlich antworten muß. In diesen Schriftsätzen müssen beide Parteien sämtliche ihnen zur Verfügung stehenden Argumente vortragen, weil sie sonst Gefahr laufen, mit später gebrachten Einwendungen dann nicht mehr gehört zu werden.
Spätestens in dieser Situation ist eigentlich anwaltschaftliche Hilfe unabdingbar.


Was passiert im Streittermin?

Der Termin findet vor der zuständigen Kammer, (also Vorsitzender und zwei Beisitzer) statt. In diesem Termin wird streitg verhandelt; es werden die in den Schriftsätzen vorformulierten Anträge gestellt. Das Gericht spricht auf der Basis der zuletzt gewechselten Schriftsätze nochmals die Möglichkeit einer vergleichsweisen Einigung an. Kommt es wieder nicht zum Vergleich, gibt es mehrere Möglichkeiten. Entweder sind die Argumente einer Partei nicht gut genug, dann fällt das Gericht gleich ein Urteil. Läßt sich ohne Beweisaufnahme nicht feststellen, welche Partei Recht hat, erläßt das Gericht einen Beweisbeschluß.


Vorbereitung auf die Beweisaufnahme

Am Arbeitsgericht wird in aller Regel Beweis durch Einvernahme von Zeugen erhoben. Andere Beweismittel sind eher selten.
Was Zeugen in der Beweisaufnahme sagen, ist selten eine Überraschung. Die Parteien werden ihre Gründe haben, weshalb sie eine bestimmte Person zum Beweis für eine bestimmte Tatsache benennen. Wahrscheinlich wird der Zeuge wohl das sagen, wozu er angeboten wurde.
Folglich kann man sich auf den Ablauf der Beweisaufnahme ungefähr einstellen und sich bereits vorher auf die Zeugenvernehmung einstellen. Durch geschicktes Fragen kann häufig noch ein anderes Ergebnis erzielt werden. Oft stellt sich durch Nachfragen heraus, daß der Zeuge sich nicht mehr an alle relevanten Tatsachen genau erinnert.
Anwälte sind in solchen Dingen erfahren - Sie sollten in dieser Situation keinesfalls auf die Hilfe eines Advokaten verzichten und mit ihm jedenfalls vorher noch einmal den gesamten Sachverhalt durchsprechen, damit dann eine Fragetaktik festgelegt werden kann.


Was passiert im Beweisaufnahmetermin?

In diesem Termin werden nach Belehrung über die Wahrheitspflicht die Zeugen vernommen. Sie sollen zusammenhängend Aussagen zu den Themen machen, zu denen sie angeboten worden sind. Danach stellt zunächst das Gericht fragen und dann die Prozeßparteien, wobei zunächst derjenige fragen darf, der den Zeugen angeboten hat.
Nach Abschluß der Zeugenvernehmungen erhalten die Parteien Gelegenheit, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen.
Danach fällt das Gericht entweder gleich das Urteil oder bestimmt einen Termin, an dem die Entscheidung verkündet werden wird.

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 20.07.1998

Jeder Rechtsfall ist anders, die Gesetze werden laufend geändert und täglich ergehen neue Gerichtsentscheidungen. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, daß wir für die Angaben auf diesen Seiten trotz aller Bemühungen um Aktualität und Genauigkeit  keine Gewähr übernehmen können.

 

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