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Arbeitgeberkündigung

Wann greift der gesetzliche Kündigungsschutz

Nicht jede Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist wirksam. Ab einer gewissen Betriebsgröße und ab einer gewissen Dauer des Arbeitsverhältnisses müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Werden im Betrieb mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigt, gilt für die Arbeitnehmer der unten näher erläuterte allgemeine Kündigungsschutz.

    Bei der Berechnung der Betriebsgröße zählen Teilzeitbeschäfitgte mit einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden als 1/2 und mit einer solchen von nicht mehr als 30 Stunden als ein 3/4 Arbeitnehmer.
  • Der einzelne Arbeitnehmer kann den gesetzlichen Kündigungsschutz für sich in Anspruch nehmen, wenn er im Betrieb länger als 6 Monate beschäftigt war.
  • Erfüllt er diese Voraussetzung, darf er nur noch gekündigt werden, wenn die Kündigung sozial gerechtfertigt ist.
  • Das ist entweder dann der Fall, wenn die Kündigung aus personenbedingten Gründen erfolgen konnte. Solche Gründe können sein:
    - mangelnde Eignung für die geforderte Arbeit, wobei sich z.B. durch technische Weiterentwicklungen auch das Anforderungsprofil ändern kann;
    - längere oder häufige Erkrankungen. Bei einer krankheitsbedingten Kündigung muß der Arbeitgeber aber nachweisen, daß ihm die die Erkrankung des Arbeitnehmers bereits ein erheblicher Aufwand (Kosten für Ersatzkraft oder Umsatzeinbuße) entstanden ist und daß mit einer baldigen Besserung des Gesundheitszustandes nicht gerechnet werden kann.
  • Oder die Kündigung erfolgt aus verhaltensbedingten Gründen, also, weil der Arbeitnehmer Weisungen des Arbeitgebers nicht nachkommt oder sich betriebsstörend oder betriebsschädigend verhält. Einer solchen Kündigung muß im Normalfall aber immer ein Abmahnung des Arbeitnehmers vorausgehen. Erst, wenn sich das abgemahnte Verhalten wiederholt, ist die Kündigung möglich.
  • Oder die Kündigung wird aus dringenden betriebsbedingten Gründen ausgesprochen. Solche Gründe können der Wegfall des Arbeitsplatzes wegen Verkleinerung oder Umstrukturierung des Betriebes oder wegen Umsatzrückgang sein.
    Hier muß der Arbeitgeber aber darlegen und beweisen, daß er mit dem Gekündigten denjenigen seiner Mitarbeiter ausgestellt hat, den es dadurch am wenigsten hart getroffen hat (soziale Auswahl). Ältere Arbeitnehmer sind hier besser geschützt als junge, Familienväter besser als Junggesellen, Arbeitnehmer mit längerer Betriebszugehörigkeit besser als solche, die erst kurz dabei sind ("Last hired, first fired").
  • Nur wenn diese Grundsätze beachtet werden, ist die Kündigung sozial gerechtfertigt und damit rechtens. Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist der Arbeitgeber beweispflichtig.

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 31.05.1999

Jeder Rechtsfall ist anders, die Gesetze werden laufend geändert und täglich ergehen neue Gerichtsentscheidungen. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, daß wir für die Angaben auf diesen Seiten trotz aller Bemühungen um Aktualität und Genauigkeit  keine Gewähr übernehmen können.

 

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