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Kündigungsschutzklage - was Sie beachten müssen.

Hält der Arbeitnehmer die gegen ihn ergangene Kündigung für ungerechtfertigt, dann kann er dagegen innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erheben.

Versäumt er die Frist, ist eine Klageerhebung gleichwohl noch möglich, aber nicht mehr sehr aussichtsreich. Denn dann kann der Arbeitnehmer nicht mehr für sich in Anspruch nehmen, daß die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist. Er kann nur noch einwenden, daß die Kündigung eventuell nicht fristgerecht erfolgt ist oder daß - im Falle einer außerordentlichen Kündigung - ein Grund für die Kündigung nicht vorlag.

Also: Achten Sie unbedingt darauf, daß Sie die Drei-Wochen-Frist einhalten. Es reicht übrigens nicht, wenn Sie die Klage innerhalb dieser Frist an das Gericht absenden. Sie muß während dieser Frist bei Gericht eingegangen sein.

Wenn Sie nicht wissen, welches Arbeitsgericht für Sie zuständig ist: Auf den Seiten der Fa. bmd.gmbh finden Sie dazu Hinweise, und zwar hier.

Waren Sie wegen Krankheit oder Abwesenheit gehindert, die Frist einzuhalten, gibt es unter Umständen Möglichkeiten, daß Ihre Klage eventuell doch noch zugelassen wird oder daß Sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bekommen. Das ist aber nicht ganz einfach, weshalb Sie jedenfalls in solchen Fällen anwaltschaftliche Hilfe in Anspruch nehmen sollten.


Als Arbeitgeber sollten Sie nichts überstürzen, wenn Ihnen die Kündigungsschutzklage einen ehemaligen Arbeitnehmers zugestellt wird.

  • Prüfen Sie zunächst, ob Ihnen das Gericht bereits anläßlich der Zustellung Ausschlußfristen gesetzt hat, also solche Fristen, innerhalb derer Sie zur Vermeidung von Rechtsnachteilen unbedingt etwas tun müssen. In der gerichtlichen Verfügung, die Sie zusammen mit der Klage erhalten, muß dann ein entsprechender Hinweis enthalten sein. Meist werden in einem solch frühen Stadium des Verfahrens solche Fristen aber noch nicht gesetzt.
  • Sodann sollten Sie mit Hilfe eines Anwalts prüfen, ob es bereits jetzt zweckmäßig oder notwendig ist, auf die Klage schriftlich zu antworten oder erst den Gütetermin abzuwarten. Je nach Lage des Einzelfalls kann einmal die eine und einmal die andere Lösung vorzuziehen sein.

 

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 06.12.2000

Jeder Rechtsfall ist anders, die Gesetze werden laufend geändert und täglich ergehen neue Gerichtsentscheidungen. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, daß wir für die Angaben auf diesen Seiten trotz aller Bemühungen um Aktualität und Genauigkeit  keine Gewähr übernehmen können.

 

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