Kündigungsschutzklage - was Sie beachten müssen.
Hält der Arbeitnehmer
die gegen ihn ergangene Kündigung für ungerechtfertigt, dann kann er dagegen innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung
Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erheben.
Versäumt er die Frist, ist eine Klageerhebung gleichwohl noch möglich,
aber nicht mehr sehr aussichtsreich. Denn dann kann der Arbeitnehmer nicht mehr für sich
in Anspruch nehmen, daß die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist. Er kann nur noch
einwenden, daß die Kündigung eventuell nicht fristgerecht erfolgt ist oder daß - im
Falle einer außerordentlichen Kündigung - ein Grund für die Kündigung nicht vorlag.
Also: Achten Sie unbedingt darauf, daß Sie
die Drei-Wochen-Frist einhalten. Es reicht übrigens nicht, wenn Sie die
Klage innerhalb dieser Frist an das Gericht absenden. Sie muß während dieser Frist bei Gericht eingegangen sein.
Wenn Sie nicht wissen, welches Arbeitsgericht für
Sie zuständig ist: Auf den Seiten der Fa. bmd.gmbh finden Sie dazu
Hinweise, und zwar hier.
Waren Sie wegen Krankheit oder Abwesenheit gehindert, die Frist
einzuhalten, gibt es unter Umständen Möglichkeiten, daß Ihre Klage eventuell doch noch
zugelassen wird oder daß Sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bekommen. Das ist aber
nicht ganz einfach, weshalb Sie jedenfalls in solchen Fällen anwaltschaftliche Hilfe in
Anspruch nehmen sollten.
Als Arbeitgeber sollten
Sie nichts überstürzen, wenn Ihnen die Kündigungsschutzklage einen ehemaligen
Arbeitnehmers zugestellt wird.
- Prüfen Sie zunächst, ob Ihnen das Gericht bereits anläßlich
der Zustellung Ausschlußfristen gesetzt hat, also solche Fristen, innerhalb derer Sie zur Vermeidung von
Rechtsnachteilen unbedingt etwas tun müssen. In der gerichtlichen Verfügung, die Sie
zusammen mit der Klage erhalten, muß dann ein entsprechender Hinweis enthalten sein.
Meist werden in einem solch frühen Stadium des Verfahrens solche Fristen aber noch nicht
gesetzt.
- Sodann sollten Sie mit Hilfe eines Anwalts prüfen, ob es bereits
jetzt zweckmäßig oder notwendig ist, auf die Klage schriftlich
zu antworten oder erst den Gütetermin abzuwarten.
Je nach Lage des Einzelfalls kann einmal die eine und einmal die andere Lösung
vorzuziehen sein.