Rechtsmittel
Gegen Beschlüsse der Arbeitsgerichts kann unter bestimmten Umständen Beschwerde eingelegt werden. Das kommt z.B. öfter
vor, wenn das Gericht durch Beschluß Prozeßkostenhilfe verweigert.
Gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts kann Berufung
zum Landesarbeitsgericht eingelegt werden. Dies kann nur durch einen Rechtsanwalt
geschehen. Die Frist hierfür beträgt einen Monat und beginnt mit der Zustellung des
Urteils. Achtung: Das Urteil gilt nicht erst als zugestellt, wenn Sie es in Händen haben,
sondern auch schon dann, wenn es der Postbote auf dem Postamt niedergelegt hat, weil Sie
vielleicht nicht zu Hause waren. Ab dem Zeitpunkt der Niederlegung beginnt die Frist also
bereits zu laufen, egal, ob Sie das Urteil auf der Post abholen oder nicht. Finden Sie
also eine Zustellungsbenachrichtigung in Ihrem Briefkasten, sollten Sie sofort zur Post
gehen.
Gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist unter bestimmten Umständen
noch die Revision zum Bundesarbeitsgericht
zulässig. Da auch dieses Rechtsmittel nur von einem Rechtsanwalt eingelegt werden kann,
setzen Sie sich wegen der Einzelheiten mit einem Anwalt in Verbindung.