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Rechtsmittel

Gegen Beschlüsse der Arbeitsgerichts kann unter bestimmten Umständen Beschwerde eingelegt werden. Das kommt z.B. öfter vor, wenn das Gericht durch Beschluß Prozeßkostenhilfe verweigert.

Gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts kann Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt werden. Dies kann nur durch einen Rechtsanwalt geschehen. Die Frist hierfür beträgt einen Monat und beginnt mit der Zustellung des Urteils. Achtung: Das Urteil gilt nicht erst als zugestellt, wenn Sie es in Händen haben, sondern auch schon dann, wenn es der Postbote auf dem Postamt niedergelegt hat, weil Sie vielleicht nicht zu Hause waren. Ab dem Zeitpunkt der Niederlegung beginnt die Frist also bereits zu laufen, egal, ob Sie das Urteil auf der Post abholen oder nicht. Finden Sie also eine Zustellungsbenachrichtigung in Ihrem Briefkasten, sollten Sie sofort zur Post gehen.

Gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist unter bestimmten Umständen noch die Revision zum Bundesarbeitsgericht zulässig. Da auch dieses Rechtsmittel nur von einem Rechtsanwalt eingelegt werden kann, setzen Sie sich wegen der Einzelheiten mit einem Anwalt in Verbindung.

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 20.07.1998

Jeder Rechtsfall ist anders, die Gesetze werden laufend geändert und täglich ergehen neue Gerichtsentscheidungen. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, daß wir für die Angaben auf diesen Seiten trotz aller Bemühungen um Aktualität und Genauigkeit  keine Gewähr übernehmen können.

 

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