Verfahrenskosten
Zumindest in der ersten Instanz muß jede Prozeßpartei vor dem Arbeitsgericht die ihr
entstandenen Prozeßkosten selbst tragen. Verliert der Arbeitnehmer also den Prozeß, muß
er nicht befürchten, den teuren Anwalt des Arbeitgebers bezahlen zu müssen. Dafür muß
er aber im Gegenzug auch dann seinen eigenen Anwalt selbst bezahlen, wenn er obsiegt.
Da die Prozeßkosten in Kündigungsschutzprozessen nicht unerheblich sind, empfiehlt
sich für jeden Arbeitnehmer der frühzeitige Abschluß einer Rechtsschutzversicherung.
Diese Versicherung übernimmt dann die Kosten des Verfahrens, wenn Sie vor Ausspruch der
Kündigung länger als drei Monate bestanden hat. Auch für Arbeitgeber besteht übrigens
die Möglichkeit, für solche Verfahren eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen.
Auskunft erteilt Ihnen Ihr Versicherungsmakler.
Arbeitnehmer mit geringem Einkommen können unter Umständen Prozeßkostenhilfe
beantragen. Ob dafür die Voraussetzungen vorliegen, können Sie bei Ihrem
Anwalt oder der Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts erfragen.