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Verfahrenskosten

Zumindest in der ersten Instanz muß jede Prozeßpartei vor dem Arbeitsgericht die ihr entstandenen Prozeßkosten selbst tragen. Verliert der Arbeitnehmer also den Prozeß, muß er nicht befürchten, den teuren Anwalt des Arbeitgebers bezahlen zu müssen. Dafür muß er aber im Gegenzug auch dann seinen eigenen Anwalt selbst bezahlen, wenn er obsiegt.

Da die Prozeßkosten in Kündigungsschutzprozessen nicht unerheblich sind, empfiehlt sich für jeden Arbeitnehmer der frühzeitige Abschluß einer Rechtsschutzversicherung. Diese Versicherung übernimmt dann die Kosten des Verfahrens, wenn Sie vor Ausspruch der Kündigung länger als drei Monate bestanden hat. Auch für Arbeitgeber besteht übrigens die Möglichkeit, für solche Verfahren eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen. Auskunft erteilt Ihnen Ihr Versicherungsmakler.

Arbeitnehmer mit geringem Einkommen können unter Umständen Prozeßkostenhilfe beantragen. Ob dafür die Voraussetzungen vorliegen, können Sie bei Ihrem Anwalt oder der Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts erfragen.

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 20.07.1998

Jeder Rechtsfall ist anders, die Gesetze werden laufend geändert und täglich ergehen neue Gerichtsentscheidungen. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, daß wir für die Angaben auf diesen Seiten trotz aller Bemühungen um Aktualität und Genauigkeit  keine Gewähr übernehmen können.

 

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