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Binnen welcher Frist kann gekündigt werden?

Eigentlich stellt sich die Frage anders: Die Frage lautet nicht, binnen welcher Frist gekündigt werden kann, sondern, wann die Frist zu laufen beginnt. Denn für die Kündigung vor Beginn des Arbeitsverhältnisses gelten die gleichen Fristen wie für die Kündigung nach Beginn. Das bedeutet, daß Sie mit der während der Probezeit vereinbarten Frist kündigen können, bzw. sogar außerordentlich, wenn Gründe für eine außerordentliche Kündigung vorliegen. Die eigentliche Frage, die in der Rechtsprechung bislang auch noch nicht richtig geklärt ist, ist diejenige, wann die Kündigungsfrist beginnt. Die letzte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes hierzu datiert schon aus dem Jahre 1986. In den letzten 20 Jahren davor hat sich das Gericht immer wieder unterschiedlich zu dieser Rechtsfrage geäußert. In der Praxis geht man von folgenden Regeln aus:

· Grundregel: Es gilt, was vertraglich vereinbart ist. Das hilft uns aber nicht viel weiter, denn meistens steht über eine Kündigung vor Beginn des Arbeitsverhältnisses im Arbeitsvertrag gar nichts drin, geschweige denn darüber, binnen welcher Frist vor Beginn des Arbeitsverhältnisses zu kündigen ist, bzw. wann diese Frist zu laufen beginnt. Insoweit sind die Hinweise des Bundesarbeitsgerichts nicht sehr konstruktiv.

· Ist nichts vereinbart, ist "nach der Interessenlage der Parteien" zu fragen. Besteht ersichtlich ein besonderes Interesse des Arbeitgebers daran, daß der Arbeitnehmer zunächst einmal, und sei es auch nur für eine kurze Zeit, das Arbeitsverhältnis antritt, dann beginnt die Kündigungsfrist erst mit Beginn des Arbeitsverhältnisses.
Beispiel: Eine Computer-Service-Firma stellt im Hinblick auf den Milleniums-Wechsel und das Jahr 2000-Problem noch den ein oder anderen Service-Techniker ein. Diese Firma hat natürlich ein massives Interesse daran, daß die eingestellten Techniker auch am Montag, dem 03. Januar 2000 zur Verfügung stehen, denn an diesem Tage wird der Ärger ja losgehen (wenn er denn losgeht). Der Techniker wird in diesem Falle sicherlich nur so kündigen können, daß die Kündigungsfrist erst während des Arbeitsverhältnisses abläuft.

Die Rechtsprechung leitet ein besonderes Interesse des Arbeitgebers, daß der Arbeitnehmer unbedingt das Arbeitsverhältnis antritt, auch daraus ab, daß auch schon für die Probezeit relativ lange Kündigungsfristen vereinbart werden. Haben Sie also auch während der Probezeit schon eine Kündigungsfrist, die länger ist als 6 Wochen zum Quartalsende, dann müssen Sie im Zweifel davon ausgehen, daß Sie erst das Arbeitsverhältnis antreten müssen und erst dann kündigen können.

Ist ein besonderes Interesse des Arbeitgebers an der "Realisierung des Arbeitsverhältnisses" aber nicht ersichtlich, geht die Praxis davon aus, daß die Kündigungsfrist bereits mit Zugang der Kündigung zu laufen beginnt. Für diese Konstellation spricht insbesondere, wenn für die Probezeit relativ kurze Kündigungsfristen (z.B. zwei Wochen) vereinbart sind und auch sonst nichts dafür spricht, daß der Arbeitgeber punktgenau auf exakt diesen Arbeitnehmer angewiesen ist. Dann können Sie, wenn Sie ein besseres Angebot haben, beispielsweise Anfang Dezember innerhalb der 2-Wochen-Frist kündigen und brauchen das Arbeitsverhältnis nicht mehr anzutreten, sondern können sich sofort Ihrem neuen Arbeitgeber zur Verfügung stellen.

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 12.11.1999

Jeder Rechtsfall ist anders, die Gesetze werden laufend geändert und täglich ergehen neue Gerichtsentscheidungen. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, daß wir für die Angaben auf diesen Seiten trotz aller Bemühungen um Aktualität und Genauigkeit keine Gewähr übernehmen können.

 

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