Binnen welcher Frist kann
gekündigt werden?
Eigentlich stellt sich die Frage anders: Die Frage lautet
nicht, binnen welcher Frist gekündigt werden kann, sondern, wann die Frist zu laufen
beginnt. Denn für die Kündigung vor Beginn des Arbeitsverhältnisses gelten die gleichen
Fristen wie für die Kündigung nach Beginn. Das bedeutet, daß Sie mit der während der
Probezeit vereinbarten Frist kündigen können, bzw. sogar außerordentlich, wenn Gründe
für eine außerordentliche Kündigung vorliegen. Die eigentliche Frage, die in der
Rechtsprechung bislang auch noch nicht richtig geklärt ist, ist diejenige, wann die
Kündigungsfrist beginnt. Die letzte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes hierzu
datiert schon aus dem Jahre 1986. In den letzten 20 Jahren davor hat sich das Gericht
immer wieder unterschiedlich zu dieser Rechtsfrage geäußert. In der Praxis geht man von
folgenden Regeln aus:
· Grundregel: Es gilt, was vertraglich vereinbart
ist. Das hilft uns aber nicht viel weiter, denn meistens steht über eine Kündigung vor
Beginn des Arbeitsverhältnisses im Arbeitsvertrag gar nichts drin, geschweige denn
darüber, binnen welcher Frist vor Beginn des Arbeitsverhältnisses zu kündigen ist, bzw.
wann diese Frist zu laufen beginnt. Insoweit sind die Hinweise des Bundesarbeitsgerichts
nicht sehr konstruktiv.
· Ist nichts vereinbart, ist "nach der Interessenlage
der Parteien" zu fragen. Besteht ersichtlich ein besonderes Interesse des
Arbeitgebers daran, daß der Arbeitnehmer zunächst einmal, und sei es auch nur für eine
kurze Zeit, das Arbeitsverhältnis antritt, dann beginnt die Kündigungsfrist erst mit
Beginn des Arbeitsverhältnisses.
Beispiel: Eine Computer-Service-Firma stellt im Hinblick auf den
Milleniums-Wechsel und das Jahr 2000-Problem noch den ein oder anderen Service-Techniker
ein. Diese Firma hat natürlich ein massives Interesse daran, daß die eingestellten
Techniker auch am Montag, dem 03. Januar 2000 zur Verfügung stehen, denn an diesem Tage
wird der Ärger ja losgehen (wenn er denn losgeht). Der Techniker wird in diesem Falle
sicherlich nur so kündigen können, daß die Kündigungsfrist erst während des
Arbeitsverhältnisses abläuft.
Die Rechtsprechung leitet ein besonderes Interesse des
Arbeitgebers, daß der Arbeitnehmer unbedingt das Arbeitsverhältnis antritt, auch daraus
ab, daß auch schon für die Probezeit relativ lange Kündigungsfristen vereinbart werden.
Haben Sie also auch während der Probezeit schon eine Kündigungsfrist, die länger ist
als 6 Wochen zum Quartalsende, dann müssen Sie im Zweifel davon ausgehen, daß Sie erst
das Arbeitsverhältnis antreten müssen und erst dann kündigen können.
Ist ein besonderes Interesse des Arbeitgebers an der
"Realisierung des Arbeitsverhältnisses" aber nicht ersichtlich, geht die Praxis
davon aus, daß die Kündigungsfrist bereits mit Zugang der Kündigung zu laufen beginnt.
Für diese Konstellation spricht insbesondere, wenn für die Probezeit relativ kurze
Kündigungsfristen (z.B. zwei Wochen) vereinbart sind und auch sonst nichts dafür
spricht, daß der Arbeitgeber punktgenau auf exakt diesen Arbeitnehmer angewiesen ist.
Dann können Sie, wenn Sie ein besseres Angebot haben, beispielsweise Anfang Dezember
innerhalb der 2-Wochen-Frist kündigen und brauchen das Arbeitsverhältnis nicht mehr
anzutreten, sondern können sich sofort Ihrem neuen Arbeitgeber zur Verfügung stellen.