Kann ich einen
abgeschlossenen Arbeitsvertrag auch schon vor Dienstantritt kündigen?
Zu dieser Frage sind sich die Gerichte Gott sei Dank
weitgehend einig: Nach der durchgängigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann
ein Arbeitsvertrag auch schon vor Beginn des Arbeitsverhältnisses wieder gekündigt
werden, es sei denn, im Arbeitsvertrag selbst ist etwas anderes vereinbart.
Tatsächlich schreiben Arbeitgeber solche
Kündigungsverbotsklauseln gelegentlich in Arbeitsverträge hinein, vor allem dann, wenn
sie dringend darauf angewiesen sind, daß der Arbeitsplatz zu einem gewissen Termin - und
sei es auch nur vorübergehend - besetzt wird. In solchen Fällen ist eine Kündigung dann
eigentlich nicht gestattet. Wer trotzdem kündigt und den Arbeitsplatz nicht antritt, muß
dann den Schaden erstatten, der dem Arbeitgeber entsteht.
Allerdings liegt es beim Arbeitgeber, zu beweisen, daß ihm
dadurch, daß der Arbeitnehmer den Job nicht angetreten hat, tatsächlich ein Schaden
entstanden ist und wenn ja, wie hoch dieser Schaden ist. Das wird im Einzelfalle nicht
ganz einfach sein. Aber: Es liegt ein gewisses Risiko für den Arbeitnehmer darin, einen
Arbeitsplatz einfach nicht anzutreten und vorab zu kündigen, wenn im Vertrag ein
Kündigungsverbot vor Beginn des Arbeitsverhältnisses vereinbart ist.