wpe2.gif (4500 Byte)

Info by

logo4.gif (2996 Byte)

 

Kann ich einen abgeschlossenen Arbeitsvertrag auch schon vor Dienstantritt kündigen?

Zu dieser Frage sind sich die Gerichte Gott sei Dank weitgehend einig: Nach der durchgängigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Arbeitsvertrag auch schon vor Beginn des Arbeitsverhältnisses wieder gekündigt werden, es sei denn, im Arbeitsvertrag selbst ist etwas anderes vereinbart.

Tatsächlich schreiben Arbeitgeber solche Kündigungsverbotsklauseln gelegentlich in Arbeitsverträge hinein, vor allem dann, wenn sie dringend darauf angewiesen sind, daß der Arbeitsplatz zu einem gewissen Termin - und sei es auch nur vorübergehend - besetzt wird. In solchen Fällen ist eine Kündigung dann eigentlich nicht gestattet. Wer trotzdem kündigt und den Arbeitsplatz nicht antritt, muß dann den Schaden erstatten, der dem Arbeitgeber entsteht.

Allerdings liegt es beim Arbeitgeber, zu beweisen, daß ihm dadurch, daß der Arbeitnehmer den Job nicht angetreten hat, tatsächlich ein Schaden entstanden ist und wenn ja, wie hoch dieser Schaden ist. Das wird im Einzelfalle nicht ganz einfach sein. Aber: Es liegt ein gewisses Risiko für den Arbeitnehmer darin, einen Arbeitsplatz einfach nicht anzutreten und vorab zu kündigen, wenn im Vertrag ein Kündigungsverbot vor Beginn des Arbeitsverhältnisses vereinbart ist.

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 12.11.1999

Jeder Rechtsfall ist anders, die Gesetze werden laufend geändert und täglich ergehen neue Gerichtsentscheidungen. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, daß wir für die Angaben auf diesen Seiten trotz aller Bemühungen um Aktualität und Genauigkeit keine Gewähr übernehmen können.

 

Zurück
Arbeitsrecht -   Inhaltsverzeichnis
Kanzlei Kaßing - Inhaltsverzeichnis