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Ansprüche des Arbeitgebers gegen Dritte

Wenn an Ihrer Krankheit ein Dritter schuld ist (Beispiel: Verkehrsunfall, den Ihr Unfallgegner verschuldet hat), dann haben Sie eigentlich gegen diesen Dritten einen Anspruch auf Schadenersatz. Denn weil Sie nicht arbeiten können, entsteht Ihnen eigentlich ein Verdienstausfall. Da der Arbeitgeber jedoch für Sie Lohnfortzahlung leistet, geht dieser Schadenersatzanspruch automatisch auf den Arbeitgeber über. Dies kann dann an Ihrer Stelle den Schadenersatzanspruch gegen den Unfallverursacher geltend machen. Der Anspruch erfaßt auch anteilige Urlaubsvergütung und anteiliges Weihnachtsgeld.

Geben Sie Ihrem Arbeitgeber nicht unverzüglich die Adresse des Unfallverursachers oder desjenigen bekannt, der sonst an Ihrer Krankheit schuld ist, dann darf Ihr Arbeitgeber Ihnen die Lohnfortzahlung so lange verweigern, bis Sie Ihren Verpflichtun-gen nachgekommen sind. Klären Sie Ihren Arbeitgeber über die Umstände des Unfalles gar nicht auf und verweigern Sie ihm die Auskünfte, dann hat der Arbeitgeber sogar ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht (Beispiel: Den Unfall hat ein guter Freund verursacht; Sie wollen ihn nicht "hineinreiten").

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 03.09.1999

Jeder Rechtsfall ist anders, die Gesetze werden laufend geändert und täglich ergehen neue Gerichtsentscheidungen. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, daß wir für die Angaben auf diesen Seiten trotz aller Bemühungen um Aktualität und Genauigkeit keine Gewähr übernehmen können.

 

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