Ansprüche des Arbeitgebers
gegen Dritte
Wenn an Ihrer Krankheit ein Dritter schuld ist (Beispiel:
Verkehrsunfall, den Ihr Unfallgegner verschuldet hat), dann haben Sie eigentlich gegen
diesen Dritten einen Anspruch auf Schadenersatz. Denn weil Sie nicht arbeiten können,
entsteht Ihnen eigentlich ein Verdienstausfall. Da der Arbeitgeber jedoch für Sie
Lohnfortzahlung leistet, geht dieser Schadenersatzanspruch automatisch auf den Arbeitgeber
über. Dies kann dann an Ihrer Stelle den Schadenersatzanspruch gegen den
Unfallverursacher geltend machen. Der Anspruch erfaßt auch anteilige Urlaubsvergütung
und anteiliges Weihnachtsgeld.
Geben Sie Ihrem Arbeitgeber nicht unverzüglich die Adresse
des Unfallverursachers oder desjenigen bekannt, der sonst an Ihrer Krankheit schuld ist,
dann darf Ihr Arbeitgeber Ihnen die Lohnfortzahlung so lange verweigern, bis Sie Ihren
Verpflichtun-gen nachgekommen sind. Klären Sie Ihren Arbeitgeber über die Umstände des
Unfalles gar nicht auf und verweigern Sie ihm die Auskünfte, dann hat der Arbeitgeber
sogar ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht (Beispiel: Den Unfall hat ein guter Freund
verursacht; Sie wollen ihn nicht "hineinreiten").