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Fristlose Kündigung wegen Verzögerung der Genesung 

Krank sein ist ja bekanntlich äußerst lästig. Und deswegen bemüht sich ja jeder, den es erwischt hat, möglichst schnell wieder gesund zu werden. Naja – wenigstens fast jeder. Ein paar Leute gibt’s, die handhaben die Sache etwas anders. Denn: Wer krank ist, der muß ja bekanntlich nicht arbeiten. Und einige Leute – tja: die sind lieber krank als in der Arbeit.

Das findet der Arbeitgeber natürlich nicht so lustig. denn schließlich muß er ja sechs Wochen lang für nichts und wieder nichts den Beutel aufmachen und Lohnfortzahlung leisten. Anschließend zahlt dann zwar die Krankenkasse, aber das hilft auch nicht viel weiter. Denn immerhin fehlt ja der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz, und sein Job muß von den Kollegen miterledigt werden. Und die werden mit der Zeit natürlich auch sauer. Wenn in so einer Situation jemand dann noch Sachen macht, die seine Genesung verzögern, dann kann das für ihn schnell unangenehme Folgen haben. Denn weder die Arbeitgeber noch die Gerichte lassen dann mit sich spaßen.

Dies mußte jetzt erst wieder eine Bäckereiverkäuferin aus Frankfurt erfahren. Sie hatte sich den Arm gebrochen und fiel deshalb in der Bäckerei aus. Weil man mit gebrochenem Arm jedoch eigentlich ganz gut von der Stelle kommt, arbeitete sie, während sie krankgeschrieben war, nebenbei noch als Serviererin in einer Gaststätte. Für Ihren Arm war das natürlich nicht gerade das Wahre. Und es kam natürlich, wie es kommen mußte: Der Arbeitgeber bekam die Sache spitz.

Nun war er sogar noch so fair und forderte die Frau auf, den Unsinn doch sein zu lassen. Die aber scherte sich nicht um die Abmahnung und arbeitete weiter, weil sie den Nebenjob nicht verlieren wollte. Daraufhin machte der Arbeitgeber Nägel mit Köpfen und kündigte seiner Verkäuferin fristlos. Und das zu Recht, urteilte das Arbeitsgericht Frankfurt. Wer mit gebrochenem Arm als Serviererin in einer Gaststätte arbeite, der verzögere beharrlich seine Genesung und der verdiene nichts anderes als eine fristlose Kündigung – vor allem, wenn er vorher auch noch abgemahnt worden sei.

Das bedeutet nun nicht, daß man immer, wenn man krank ist, strengstens daheim bleiben muß und sich nicht rühren darf. Im Gegenteil: Bei Kreislauferkrankungen oder bei orthopädischen Leiden kann Bewegung die Genesung sogar fördern. Und dann kann einem kein Arbeitgeber verbieten, täglich seinen Spaziergang zu machen, auch wenn man krankgeschrieben ist. Nur sollte dieser Spaziergang halt nicht gerade ins nächste Bistro führen oder gar der Ausübung irgendwelcher Nebenjobs dienen.

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 31.01.2001

Jeder Rechtsfall ist anders, die Gesetze werden laufend geändert und täglich ergehen neue Gerichtsentscheidungen. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, daß wir für die Angaben auf diesen Seiten trotz aller Bemühungen um Aktualität und Genauigkeit keine Gewähr übernehmen können.

 

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