Meldepflichten bei Krankheit
Nach § 5 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes ist der
Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen, warum er
arbeitsunfähig ist und wie lange dies dauern wird. Unverzüglich bedeutet, daß der
Arbeitnehmer den Arbeitgeber bereits am ersten Tag der Krankheit informieren
muß. Dabei reicht es nicht, am ersten Krankheitstag einen Brief abzusenden. Der
Arbeitnehmer muß vielmehr sicher sein, daß der Arbeitgeber bereits am ersten Tag die
entsprechende Information erhält. Zu diesem frühen Zeitpunkt reicht noch eine
Selbstdiagnose aus. Der Arbeitnehmer muß auch nicht selbst dem Arbeitgeber Bescheid
sagen, sondern kann dies durch andere Personen erledigen lassen.
Ist der Arbeitnehmer länger als drei Kalendertage krank,
dann muß er seine Arbeitsunfähigkeit nachweisen, und zwar durch eine entsprechende
Bescheinigung seines Arztes. Diese Bescheinigung muß dem Arbeitgeber am 4. Tag der
Krankheit zugehen. Die ärztliche Bescheinigung muß wiederum die voraussichtliche Dauer
der Er-krankung beinhalten.
Dauert die Erkrankung länger als vom Arzt ursprünglich
erwartet, muß der Arbeitnehmer Nachfolgebescheinigungen vorlegen. Das gilt übrigens auch
dann, wenn der Arbeitnehmer schon keine Lohnfortzahlung mehr bekommt, sondern stattdessen
Krankengeld bezieht. Denn der Arbeitgeber muß ja schließlich wissen, wann er mit dem
Arbeitnehmer wieder rechnen kann.
Wer gegen diese Informationspflichten verstößt, der kann
abgemahnt und im Wiederholungsfalle gekündigt werden.
Übrigens können diese Vorschriften durch Arbeitsvertrag
sogar noch verschärft werden. Im Arbeitsvertrag kann vereinbart werden, daß eine
ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits am ersten Tag vorgelegt werden muß.