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Meldepflichten bei Krankheit

Nach § 5 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen, warum er arbeitsunfähig ist und wie lange dies dauern wird. Unverzüglich bedeutet, daß der Arbeitnehmer den Arbeitgeber bereits am ersten Tag der Krankheit informieren muß. Dabei reicht es nicht, am ersten Krankheitstag einen Brief abzusenden. Der Arbeitnehmer muß vielmehr sicher sein, daß der Arbeitgeber bereits am ersten Tag die entsprechende Information erhält. Zu diesem frühen Zeitpunkt reicht noch eine Selbstdiagnose aus. Der Arbeitnehmer muß auch nicht selbst dem Arbeitgeber Bescheid sagen, sondern kann dies durch andere Personen erledigen lassen.

Ist der Arbeitnehmer länger als drei Kalendertage krank, dann muß er seine Arbeitsunfähigkeit nachweisen, und zwar durch eine entsprechende Bescheinigung seines Arztes. Diese Bescheinigung muß dem Arbeitgeber am 4. Tag der Krankheit zugehen. Die ärztliche Bescheinigung muß wiederum die voraussichtliche Dauer der Er-krankung beinhalten.

Dauert die Erkrankung länger als vom Arzt ursprünglich erwartet, muß der Arbeitnehmer Nachfolgebescheinigungen vorlegen. Das gilt übrigens auch dann, wenn der Arbeitnehmer schon keine Lohnfortzahlung mehr bekommt, sondern stattdessen Krankengeld bezieht. Denn der Arbeitgeber muß ja schließlich wissen, wann er mit dem Arbeitnehmer wieder rechnen kann.

Wer gegen diese Informationspflichten verstößt, der kann abgemahnt und im Wiederholungsfalle gekündigt werden.

Übrigens können diese Vorschriften durch Arbeitsvertrag sogar noch verschärft werden. Im Arbeitsvertrag kann vereinbart werden, daß eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits am ersten Tag vorgelegt werden muß.

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 03.09.1999

Jeder Rechtsfall ist anders, die Gesetze werden laufend geändert und täglich ergehen neue Gerichtsentscheidungen. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, daß wir für die Angaben auf diesen Seiten trotz aller Bemühungen um Aktualität und Genauigkeit keine Gewähr übernehmen können.

 

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