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Krank im Urlaub - welche Meldepflichten habe ich?

Auch bei einer Erkrankung im Urlaub ist zu unterscheiden zwischen den Anzeigepflichten des Arbeitnehmers und seinen Nachweispflichten. Im Urlaub müssen Sie Ihrem Arbeitgeber ebenfalls die Erkrankung und die voraussichtliche Dauer anzeigen und zwar "in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung" (§ 5 Abs. 2 Entgeltfortzahlungsgesetz). Das bedeutet, daß Sie oder eine von Ihnen beauftragte Person beim Arbeitgeber entweder anrufen muß oder ein Fax geschickt werden muß. Ein einfacher Brief reicht nicht. Sie sind außerdem verpflichtet, Ihrem Arbeitgeber den Urlaubsort bzw. den Ort zu benennen, wo Sie während Ihres Urlaubs regelmäßig erreicht werden können, ferner Ihre Telefonnummer. Wenn Sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, müssen Sie auch der gesetzlichen Krankenkasse die gleiche Meldung machen, damit sich diese mit Ihnen in Verbindung setzen und mitteilen kann, ob Sie evtl. die Verpflichtung haben, Ihre Erkrankung einer ausländischen Krankenkasse zu melden.

Wenn Sie Ihrem Arbeitgeber die Urlaubsanschrift nicht mitteilen, dann darf Ihnen dieser die Lohnfortzahlung verweigern. Bitte halten Sie sich also unbedingt an diese Vorschriften.

Auch bei einer Auslandserkrankung müssen Sie am 4. Tag dem Arbeitgeber (notfalls also per Fax) eine ärztliche Bescheinigung über Ihre Arbeitsunfähigkeit vorlegen und diese damit nachweisen.

Haben Sie allerdings Ihre Erkrankung während des Urlaubs ordnungsgemäß gemeldet, dann können Sie die Tage, an denen Sie krank waren, vom genehmigten Urlaub abziehen. Die entsprechenden Tage stehen Ihnen dann hinterher zusätzlich als Urlaub noch einmal zur Verfügung.

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 03.09.1999

Jeder Rechtsfall ist anders, die Gesetze werden laufend geändert und täglich ergehen neue Gerichtsentscheidungen. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, daß wir für die Angaben auf diesen Seiten trotz aller Bemühungen um Aktualität und Genauigkeit keine Gewähr übernehmen können.

 

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