Krank im Urlaub - welche
Meldepflichten habe ich?
Auch bei einer Erkrankung im Urlaub ist zu unterscheiden
zwischen den Anzeigepflichten des Arbeitnehmers und seinen Nachweispflichten. Im Urlaub
müssen Sie Ihrem Arbeitgeber ebenfalls die Erkrankung und die voraussichtliche Dauer
anzeigen und zwar "in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung" (§ 5 Abs.
2 Entgeltfortzahlungsgesetz). Das bedeutet, daß Sie oder eine von Ihnen beauftragte
Person beim Arbeitgeber entweder anrufen muß oder ein Fax geschickt werden muß. Ein
einfacher Brief reicht nicht. Sie sind außerdem verpflichtet, Ihrem Arbeitgeber den
Urlaubsort bzw. den Ort zu benennen, wo Sie während Ihres Urlaubs regelmäßig erreicht
werden können, ferner Ihre Telefonnummer. Wenn Sie Mitglied einer gesetzlichen
Krankenkasse sind, müssen Sie auch der gesetzlichen Krankenkasse die gleiche Meldung
machen, damit sich diese mit Ihnen in Verbindung setzen und mitteilen kann, ob Sie evtl.
die Verpflichtung haben, Ihre Erkrankung einer ausländischen Krankenkasse zu melden.
Wenn Sie Ihrem Arbeitgeber die Urlaubsanschrift nicht
mitteilen, dann darf Ihnen dieser die Lohnfortzahlung verweigern. Bitte halten Sie sich
also unbedingt an diese Vorschriften.
Auch bei einer Auslandserkrankung müssen Sie am 4. Tag dem
Arbeitgeber (notfalls also per Fax) eine ärztliche Bescheinigung über Ihre
Arbeitsunfähigkeit vorlegen und diese damit nachweisen.
Haben Sie allerdings Ihre Erkrankung während des Urlaubs
ordnungsgemäß gemeldet, dann können Sie die Tage, an denen Sie krank waren, vom
genehmigten Urlaub abziehen. Die entsprechenden Tage stehen Ihnen dann hinterher
zusätzlich als Urlaub noch einmal zur Verfügung.