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Arbeitsrecht - Für Kündigung jetzt Schriftform vorgeschrieben
Neue gesetzliche Regeln per 01.05.2000

Haben Sie auch am Samstag mal wieder nicht im Lotto gewonnen? Kein geknackter Jackpot? Keine Millionen in Sicht? Also wird wieder nichts aus unserer Vorstellung: Einmal am Montag Morgen ins Büro zum Chef, lässig den Firmenschlüssel auf die Tischplatte werfen und sagen: Das war's. Ich gehe.

Solche Spontankündigungen haben übrigens sowieso den Teufel gesehen. Mal abgesehen davon, daß die Boulevardredaktionen immer wieder genüsslich Geschichten ausschlachten, in denen der Arbeitnehmer wieder angekrochen kommt, weil er vergessen hatte, den Lottoschein abzugeben - auch sonst kann es gefährlich sein, Knall auf Fall die Bürotasse einzupacken und zu verschwinden. Zum einen kann das nämlich lästige Ansprüche des Arbeitgebers nach sich ziehen. Wenn man nämlich keinen rechtlich stichhaltigen Grund hat, einfach von einer Sekunde auf die andere die Arbeit hinzuwerfen, und dem Arbeitgeber entsteht durch das plötzliche Verschwinden seines Mitarbeiters ein Schaden, dann ist der Arbeitnehmer eventuell schadensersatzpflichtig. Zum andern hat der Gesetzgeber jetzt eine Schranke gegen allzu unbedachtes Handeln ins Gesetz eingebaut. Bisher konnte man ja einfach mündlich kündigen und dabei mußte man das Wort Kündigung nicht mal aussprechen. Es reichte, zu sagen, jetzt reicht's, den Kittel auszuziehen und die Tür zuzuknallen. Seit dem ersten Mai gibt es neue Vorschriften, die vorschreiben, daß eine Kündigung immer schriftlich erklärt werden muß, sonst ist Sie nicht wirksam.

Und das gilt nicht nur für uns Lottogewinner, sondern auch für die Chefs. Der Boß, der ab jetzt ein markiges "Raus hier - ich will Sie hier nicht mehr sehen!" durchs Großraumbüro brüllt, der hat noch nicht wirksam gekündigt, sondern muß sich anschließend hinsetzen und der Sache noch eine schriftliche Form geben. Das ist ein guter Schutz für Choleriker, weil spontane Reaktionen noch nicht endgültig wirksam sind. Und später gibt es keinen Streit um die Frage, ob überhaupt gekündigt wurde oder man sich nur gestritten hat. Wenn es kein Schriftstück gibt, dann gibt's auch keine Kündigung.

Außer dieser segensreichen Änderung hat der Gesetzgeber per 1.5. noch einige andere Neuigkeiten ins Arbeitsrecht eingebaut. Auch für Auflösungsverträge und für befristete Arbeitsverträge gilt jetzt die Schriftform. Wird ein befristeter Arbeitsvertrag nicht schriftlich abgeschlossen, hat dies zur Folge, dass die Befristung unwirksam ist und der Arbeitsvertrag als unbefristet gilt.

Außerdem wurden per 1.5.2000 die Vorschriften über das Arbeitsgerichtsverfahren teilweise reformiert. So wurden die Möglichkeiten zur Durchführung einer Güteverhandlung mit dem Ziel der gütlichen und schnellen Beendigung eines Rechtsstreites erweitert. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung hat jetzt der Vorsitzende des Gerichts weitergehende Befugnisse. Teilweise neu geregelt wurde auch das Recht der Berufung gegen Urteile der Arbeitsgerichte (erste Instanz). Berufung kann jetzt nur noch eingelegt werden, wenn sie durch das Arbeitsgericht zugelassen worden ist oder wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1 200 DM (bisher 800 DM) übersteigt. Bei Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist die Berufung aber auch künftig immer zulässig.

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 19.05.2000

Jeder Rechtsfall ist anders, die Gesetze werden laufend geändert und täglich ergehen neue Gerichtsentscheidungen. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, daß wir für die Angaben auf diesen Seiten trotz aller Bemühungen um Aktualität und Genauigkeit keine Gewähr übernehmen können.

 

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