Arbeitsrecht - Für
Kündigung jetzt Schriftform vorgeschrieben
Neue gesetzliche Regeln per 01.05.2000
Haben Sie auch am Samstag mal wieder nicht im Lotto gewonnen?
Kein geknackter Jackpot? Keine Millionen in Sicht? Also wird wieder nichts aus unserer
Vorstellung: Einmal am Montag Morgen ins Büro zum Chef, lässig den Firmenschlüssel auf
die Tischplatte werfen und sagen: Das war's. Ich gehe.
Solche Spontankündigungen haben übrigens sowieso den Teufel
gesehen. Mal abgesehen davon, daß die Boulevardredaktionen immer wieder genüsslich
Geschichten ausschlachten, in denen der Arbeitnehmer wieder angekrochen kommt, weil er
vergessen hatte, den Lottoschein abzugeben - auch sonst kann es gefährlich sein, Knall
auf Fall die Bürotasse einzupacken und zu verschwinden. Zum einen kann das nämlich
lästige Ansprüche des Arbeitgebers nach sich ziehen. Wenn man nämlich keinen rechtlich
stichhaltigen Grund hat, einfach von einer Sekunde auf die andere die Arbeit hinzuwerfen,
und dem Arbeitgeber entsteht durch das plötzliche Verschwinden seines Mitarbeiters ein
Schaden, dann ist der Arbeitnehmer eventuell schadensersatzpflichtig. Zum andern hat der
Gesetzgeber jetzt eine Schranke gegen allzu unbedachtes Handeln ins Gesetz eingebaut.
Bisher konnte man ja einfach mündlich kündigen und dabei mußte man das Wort Kündigung
nicht mal aussprechen. Es reichte, zu sagen, jetzt reicht's, den Kittel auszuziehen und
die Tür zuzuknallen. Seit dem ersten Mai gibt es neue Vorschriften, die vorschreiben,
daß eine Kündigung immer schriftlich erklärt werden muß, sonst ist Sie nicht
wirksam.
Und das gilt nicht nur für uns Lottogewinner, sondern auch
für die Chefs. Der Boß, der ab jetzt ein markiges "Raus hier - ich will Sie hier
nicht mehr sehen!" durchs Großraumbüro brüllt, der hat noch nicht wirksam
gekündigt, sondern muß sich anschließend hinsetzen und der Sache noch eine schriftliche
Form geben. Das ist ein guter Schutz für Choleriker, weil spontane Reaktionen noch nicht
endgültig wirksam sind. Und später gibt es keinen Streit um die Frage, ob überhaupt
gekündigt wurde oder man sich nur gestritten hat. Wenn es kein Schriftstück gibt, dann
gibt's auch keine Kündigung.
Außer dieser segensreichen Änderung hat der Gesetzgeber per
1.5. noch einige andere Neuigkeiten ins Arbeitsrecht eingebaut. Auch für
Auflösungsverträge und für befristete Arbeitsverträge gilt jetzt die Schriftform. Wird
ein befristeter Arbeitsvertrag nicht schriftlich abgeschlossen, hat dies zur Folge, dass
die Befristung unwirksam ist und der Arbeitsvertrag als unbefristet gilt.
Außerdem wurden per 1.5.2000 die Vorschriften über das
Arbeitsgerichtsverfahren teilweise reformiert. So wurden die Möglichkeiten zur
Durchführung einer Güteverhandlung mit dem Ziel der gütlichen und schnellen Beendigung
eines Rechtsstreites erweitert. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung hat jetzt der
Vorsitzende des Gerichts weitergehende Befugnisse. Teilweise neu geregelt wurde auch das
Recht der Berufung gegen Urteile der Arbeitsgerichte (erste Instanz). Berufung kann jetzt
nur noch eingelegt werden, wenn sie durch das Arbeitsgericht zugelassen worden ist oder
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1 200 DM (bisher 800 DM) übersteigt. Bei
Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines
Arbeitsverhältnisses ist die Berufung aber auch künftig immer zulässig.