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Abrufarbeit

Die Abrufarbeit wird auch als "kapazitätsorientierte variable Arbeitszeit" (Abkürzung: "Kapovac") bezeichnet. Es handelt sich um ein System, bei dem der Arbeitnehmer nur dann arbeitet, wenn im Betrieb für ihn auch Arbeit anfällt. Er wird sozusagen bei Bedarf "abgerufen". Um dem Arbeitnehmer aber eine gewisse Sicherheit zu bieten, muß ihn der Arbeitgeber - so schreibt es das Beschäftigungs-Förderungsgesetz vor - mindestens 10 Arbeitsstunden wöchentlich beschäftigen. Es kann auch eine höhere feste Stundenzahl pro Woche vereinbart werden. Dem Arbeitgeber steht es aber dann frei, wann er den Arbeitnehmer abruft. Immerhin kann man auch hier beispielsweise vereinbaren, daß die Arbeit z.B. nicht vor 17.00 Uhr abends angetreten werden muß.

Gegenüber der klassischen Variante der Teilzeitarbeit zeichnet sich also auch die Abrufarbeit durch eine erheblich höhere Flexibilität aus.

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 20.07.1998

Jeder Rechtsfall ist anders, die Gesetze werden laufend geändert und täglich ergehen neue Gerichtsentscheidungen. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, daß wir für die Angaben auf diesen Seiten trotz aller Bemühungen um Aktualität und Genauigkeit  keine Gewähr übernehmen können.

 

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