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Arbeitslosengeld

Auch hier werden Teilzeitbeschäftigte nicht anders behandelt als Vollzeitbeschäftigte. Das Arbeitslosengeld beträgt in jedem Fall 67 % (mit Kind) oder 60 % (ohne Kind) des letzten pauschalierten Nettoverdienstes.
Diese starre Regel hat früher Arbeitslose davon abgehalten, einen "Zwischenjob" anzunehmen, der nur auf Teilzeitarbeit angelegt war. Denn der Arbeitslose mußte ja befürchten, nach diesem Zwischenjob evtl. wieder arbeitslos zu werden. Dann hätte sein Arbeitslosengeld nur noch 67 oder 60 % des letzten Lohnes der Teilzeitarbeit betragen. Deshalb hat der Gesetzgeber für solche Fälle jetzt eine Sonderregelung getroffen, um den Umstieg auf Teilzeitarbeit zu erleichtern und attraktiv zu machen. Der Gesetzgeber bietet nämlich unter bestimmten Umständen an, bei erneuter Arbeitslosigkeit nach der Teilzeitbeschäftigung 100 %, also den vollen Netto-Teilzeitlohn als Arbeitslosengeld zu zahlen. Voraussetzungen dafür sind:

  • Die neue Arbeitszeit beträgt mindestens 20 % weniger als die tarifliche Arbeitszeit.
  • Die vorausgegangene Tätigkeit mit längerer Arbeitszeit hat der jetzige Teilzeitarbeitnehmer in den letzten 3 ½ Jahren wenigstens 6 Monate zusammenhängend ausgeübt.

Dann zahlt bei Ausscheiden aus der Teilzeitarbeit das Arbeitsamt Arbeitslosengeld bis zum durchschnittlichen Nettolohn der Teilzeitarbeit. Auf Deutsch heißt das: Der erneut arbeitslos Gewordende kann sich von der Höhe des Arbeitslosengeldes her verbessern. Ist nämlich der Nettolohn aus der Teilzeitarbeit höher als das Arbeitslosengeld davor, so erhöht sich auch das Arbeitslosengeld nach Ende der Teilzeitarbeit.

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 20.07.1998

Jeder Rechtsfall ist anders, die Gesetze werden laufend geändert und täglich ergehen neue Gerichtsentscheidungen. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, daß wir für die Angaben auf diesen Seiten trotz aller Bemühungen um Aktualität und Genauigkeit  keine Gewähr übernehmen können.

 

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