Arbeitslosengeld
Auch hier werden Teilzeitbeschäftigte nicht anders behandelt als
Vollzeitbeschäftigte. Das Arbeitslosengeld beträgt in jedem Fall 67 % (mit Kind) oder 60
% (ohne Kind) des letzten pauschalierten Nettoverdienstes.
Diese starre Regel hat früher Arbeitslose davon abgehalten, einen "Zwischenjob"
anzunehmen, der nur auf Teilzeitarbeit angelegt war. Denn der Arbeitslose mußte ja
befürchten, nach diesem Zwischenjob evtl. wieder arbeitslos zu werden. Dann hätte sein
Arbeitslosengeld nur noch 67 oder 60 % des letzten Lohnes der Teilzeitarbeit betragen.
Deshalb hat der Gesetzgeber für solche Fälle jetzt eine Sonderregelung
getroffen, um den Umstieg auf Teilzeitarbeit zu erleichtern und attraktiv
zu machen. Der Gesetzgeber bietet nämlich unter bestimmten Umständen an, bei erneuter Arbeitslosigkeit nach der Teilzeitbeschäftigung 100 %,
also den vollen Netto-Teilzeitlohn als Arbeitslosengeld zu zahlen.
Voraussetzungen dafür sind:
- Die neue Arbeitszeit beträgt mindestens 20 % weniger als
die tarifliche Arbeitszeit.
- Die vorausgegangene Tätigkeit mit
längerer Arbeitszeit hat der jetzige Teilzeitarbeitnehmer in den letzten 3 ½ Jahren
wenigstens 6 Monate zusammenhängend ausgeübt.
Dann zahlt bei Ausscheiden aus der Teilzeitarbeit das Arbeitsamt Arbeitslosengeld bis
zum durchschnittlichen Nettolohn der Teilzeitarbeit. Auf Deutsch heißt das: Der erneut arbeitslos Gewordende kann sich von der Höhe des
Arbeitslosengeldes her verbessern. Ist nämlich der Nettolohn aus der
Teilzeitarbeit höher als das Arbeitslosengeld davor, so erhöht sich auch das
Arbeitslosengeld nach Ende der Teilzeitarbeit.