Erziehungsurlaub/Erziehungsgeld
Teilzeitkräfte können genauso wie Vollzeitkräfte Erziehungsurlaub
für drei Jahre beanspruchen. Der Anspruch steht wahlweise der Mutter oder
dem Vater zu.
Der Arbeitgeber kann während des Erziehungsurlaubs das
Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht kündigen. Im Gegensatz dazu kann
dies aber die Teilzeitkraft tun. Soll dies zum Ende des Erziehungsurlaubes geschehen, muß
die Kündigung unabhängig von den sonstigen Kündigungsfristen für das jeweilige
Arbeitsverhältnis drei Monate vor Ende des
Erziehungsurlaubes erklärt werden.
Dem Erziehungsurlaub muß der Arbeitgeber auch nicht (wie dem normalen Urlaub)
zustimmen. Es reicht, daß derjenige, der Anspruch auf Erziehungsurlaub hat, den Urlaub
einfach spätestens vier Wochen vor Beginn des Urlaubs beim
Arbeitgeber anmeldet.
Ebenso wie Anspruch auf Erziehungsurlaub, haben Teilzeitkräfte auch Anspruch auf
Erziehungsgeld. Das volle Erziehungsgeld beträgt DM 600,00
pro Monat. Dieser Betrag steht Familien (bzw. Alleinerziehenden und sogar
nicht ehelich Zusammenlebenden) zu, wenn das Familieneinkommen bis zum 6. Lebensmonat des
Kindes netto DM 100.000,00 nicht übersteigt (bei Alleinerziehenden DM 75.000,00). Ab dem
07. Monat bleibt der Anspruch auf volles Erziehungsgeld bestehen, wenn das
Familieneinkommen DM 29.400,00 (bei Alleinerziehenden DM 23.700,00) jährlich netto nicht
übersteigt. Werden diese Einkommensgrenzen überschritten, vermindert sich das
Erziehungsgeld bei Ehepaaren monatlich um DM 100,00 und bei Alleinerziehenden um DM 40,00.