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Erziehungsurlaub/Erziehungsgeld

Teilzeitkräfte können genauso wie Vollzeitkräfte Erziehungsurlaub für drei Jahre beanspruchen. Der Anspruch steht wahlweise der Mutter oder dem Vater zu.

Der Arbeitgeber kann während des Erziehungsurlaubs das Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht kündigen. Im Gegensatz dazu kann dies aber die Teilzeitkraft tun. Soll dies zum Ende des Erziehungsurlaubes geschehen, muß die Kündigung unabhängig von den sonstigen Kündigungsfristen für das jeweilige Arbeitsverhältnis drei Monate vor Ende des Erziehungsurlaubes erklärt werden.

Dem Erziehungsurlaub muß der Arbeitgeber auch nicht (wie dem normalen Urlaub) zustimmen. Es reicht, daß derjenige, der Anspruch auf Erziehungsurlaub hat, den Urlaub einfach spätestens vier Wochen vor Beginn des Urlaubs beim Arbeitgeber anmeldet.

Ebenso wie Anspruch auf Erziehungsurlaub, haben Teilzeitkräfte auch Anspruch auf Erziehungsgeld. Das volle Erziehungsgeld beträgt DM 600,00 pro Monat. Dieser Betrag steht Familien (bzw. Alleinerziehenden und sogar nicht ehelich Zusammenlebenden) zu, wenn das Familieneinkommen bis zum 6. Lebensmonat des Kindes netto DM 100.000,00 nicht übersteigt (bei Alleinerziehenden DM 75.000,00). Ab dem 07. Monat bleibt der Anspruch auf volles Erziehungsgeld bestehen, wenn das Familieneinkommen DM 29.400,00 (bei Alleinerziehenden DM 23.700,00) jährlich netto nicht übersteigt. Werden diese Einkommensgrenzen überschritten, vermindert sich das Erziehungsgeld bei Ehepaaren monatlich um DM 100,00 und bei Alleinerziehenden um DM 40,00.

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 20.07.1998

Jeder Rechtsfall ist anders, die Gesetze werden laufend geändert und täglich ergehen neue Gerichtsentscheidungen. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, daß wir für die Angaben auf diesen Seiten trotz aller Bemühungen um Aktualität und Genauigkeit  keine Gewähr übernehmen können.

 

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