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Feiertagsregelung

Auch hier macht das Arbeitentgeltgesetz keinen Unterschied zwischen Vollzeit - Arbeitskräften und Teilzeitbeschäftigten.
Ist, wie so häufig, beispielsweise der Donnerstag Feiertag und ist der Teilzeitbeschäftigte nur verpflichtet, Donnerstag und Freitag zu arbeiten, hat er wie der Vollzeitbeschäftigte den Donnerstag unter Fortzahlung seiner Bezüge frei und muß nicht etwa den Tag an einem Mittwoch hereinarbeiten oder gar den Mittwoch vorher arbeiten. Auch Teilzeitkräfte bekommen die Arbeitszeit, die wegen eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, vom Arbeitgeber weitergezahlt.

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 20.07.1998

Jeder Rechtsfall ist anders, die Gesetze werden laufend geändert und täglich ergehen neue Gerichtsentscheidungen. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, daß wir für die Angaben auf diesen Seiten trotz aller Bemühungen um Aktualität und Genauigkeit  keine Gewähr übernehmen können.

 

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