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Job-sharing

Diese aus den USA stammende Rechtskonstruktion schafft Teilzeitarbeit durch "Arbeitsplatzteilung". Das bedeutet, daß sich zwei (oder gar mehr) Arbeitnehmer einen vollen Arbeitsplatz (mit zwischen 37,5 und 48 Stunden wöchentlich) aufteilen. Der Vorteil für die Arbeitnehmer liegt darin, daß sie untereinander die Arbeitszeit flexibel absprechen können. So kann beispielsweise ein Arbeitnehmer nur 10 Stunden pro Woche arbeiten und der zweite dafür 28,5 oder 30 Stunden (je nach Arbeitszeit-Ausgestaltung des Arbeitsplatzes). Es können sogar Vereinbarungen dahingehend getroffen werden, daß der eine in einem Monat mehr arbeitet und im darauffolgenden Monat der andere. Fährt einer der beiden in Urlaub oder ist krank, kann ihn der andere vertreten; das muß allerdings generell einzelvertraglich vereinbart werden und wird auch so gemacht, wenn ohne die Vertretung die Produktion des Betriebs unterbrochen werden müßte.

Trotzdem sind die beiden Arbeitsplatzpartner nicht auf Gedeih und Verderb aneinander gebunden. Kündigt beispielsweise der eine (oder kündigt der Arbeitgeber ihm), so endet das Arbeitsverhältnis nicht automatisch auch für den anderen. Der Arbeitgeber kann für ihn einen neuen Arbeitsplatz-Partner suchen. Findet er allerdings keinen, kann er eine Änderungskündigung aussprechen (etwa dahingehend, daß der zweite Arbeitsplatz-Partner jetzt Volltagsarbeit zu leisten hat). Kann dies der verbliebene Arbeitsplatz-Partner nicht akzeptieren, kann er gegen eine solche Änderungskündigung notfalls mit der Kündigungsschutzklage vorgehen.

Job-sharing hat also gegenüber der traditionellen Verkürzung der täglichen Arbeitszeit den Vorteil wesentlich höherer Flexibilität.

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 20.07.1998

Jeder Rechtsfall ist anders, die Gesetze werden laufend geändert und täglich ergehen neue Gerichtsentscheidungen. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, daß wir für die Angaben auf diesen Seiten trotz aller Bemühungen um Aktualität und Genauigkeit  keine Gewähr übernehmen können.

 

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