Job-sharing
Diese aus den USA stammende Rechtskonstruktion schafft Teilzeitarbeit durch "Arbeitsplatzteilung". Das bedeutet, daß sich
zwei (oder gar mehr) Arbeitnehmer einen vollen Arbeitsplatz (mit zwischen 37,5 und 48
Stunden wöchentlich) aufteilen. Der Vorteil für die Arbeitnehmer liegt darin, daß sie
untereinander die Arbeitszeit flexibel absprechen
können. So kann beispielsweise ein Arbeitnehmer nur 10 Stunden pro Woche arbeiten und der
zweite dafür 28,5 oder 30 Stunden (je nach Arbeitszeit-Ausgestaltung des Arbeitsplatzes).
Es können sogar Vereinbarungen dahingehend getroffen werden, daß der eine in einem Monat
mehr arbeitet und im darauffolgenden Monat der andere. Fährt einer der beiden in Urlaub
oder ist krank, kann ihn der andere vertreten; das muß allerdings generell
einzelvertraglich vereinbart werden und wird auch so gemacht, wenn ohne die Vertretung die
Produktion des Betriebs unterbrochen werden müßte.
Trotzdem sind die beiden Arbeitsplatzpartner nicht auf Gedeih und Verderb aneinander
gebunden. Kündigt beispielsweise der eine (oder kündigt der Arbeitgeber ihm), so endet
das Arbeitsverhältnis nicht automatisch
auch für den anderen. Der Arbeitgeber kann für ihn einen neuen Arbeitsplatz-Partner
suchen. Findet er allerdings keinen, kann er eine Änderungskündigung aussprechen (etwa
dahingehend, daß der zweite Arbeitsplatz-Partner jetzt Volltagsarbeit zu leisten hat).
Kann dies der verbliebene Arbeitsplatz-Partner nicht akzeptieren, kann er gegen eine
solche Änderungskündigung notfalls mit der Kündigungsschutzklage vorgehen.
Job-sharing hat also gegenüber der traditionellen Verkürzung der täglichen
Arbeitszeit den Vorteil wesentlich höherer Flexibilität.