wpe2.gif (4500 Byte)

Info by

logo4.gif (2996 Byte)

 

Kündigung

Teilzeitarbeitnehmer können genauso gekündigt werden, wie Vollzeitarbeitnehmer, sind aber auch genauso wie diese vor Kündigungen geschützt. Grundsätzlich können Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Letzten eines jeden Kalendermonates kündigen. Wie gesagt: Die Frist dauert vier Wochen, also 28 Tage und nicht einen Monat. Will der Arbeitnehmer beispielsweise zum 1. Januar kündigen, muß er seine Kündigung nicht schon am 30.11. oder 01.12., sondern erst am 03.12. erklären.

Je länger der Arbeitnehmer im Betrieb arbeitet, desto länger werden auch die Kündigungszeiten (vorausgesetzt, der Arbeitnehmer ist älter als 24 Jahre). Die Kündigungsfristen können Sie der nachfolgenden Tabelle entnehmen:

 

Betriebszugehörigkeit Kündigungsfrist jeweils zum Monatsende
mehr als 2 Jahre 1 Monat
mehr als 5 Jahre 2 Monate
mehr als 8 Jahre 3 Monate
mehr als 10 Jahre 4 Monate
mehr als 12 Jahre 5 Monate
mehr als 15 Jahre 6 Monate
mehr als 20 Jahre 7 Monate

 

Durch Tarifverträge können alle Kündigungsfristen verkürzt oder verlängert werden. Bei Einzel-Arbeitsverträgen ist zwar eine Verlängerung der Kündigungsfrist möglich, eine Verkürzung der Fristen aber nur in zwei Ausnahmefällen:

  • das Beschäftigungsverhältnis ist von vornherein auf nicht länger als drei Monate angelegt;
  • Kleinbetriebe mit bis zu 20 Mitarbeitern können für die ersten beiden Jahre der Betriebszugehörigkeit vereinbaren, daß die Kündigungsfrist, die ja vier Wochen dauert und eigentlich zum 15. oder zum Letzten ausläuft, auf den Tag genau bestimmt werden kann. Dann können beispielsweise Arbeitgeber und Arbeitnehmer am 11. April zum 09. Mai kündigen.

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 20.07.1998

Jeder Rechtsfall ist anders, die Gesetze werden laufend geändert und täglich ergehen neue Gerichtsentscheidungen. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, daß wir für die Angaben auf diesen Seiten trotz aller Bemühungen um Aktualität und Genauigkeit  keine Gewähr übernehmen können.

 

Zurück
Zurück zur Titelseite Arbeitsrecht
Zurück zum Inhaltsverzeichnis
Zur Homepage der Kanzlei Kaßing