Kündigung
Teilzeitarbeitnehmer können genauso gekündigt werden, wie
Vollzeitarbeitnehmer, sind aber auch genauso wie diese vor Kündigungen geschützt.
Grundsätzlich können Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Letzten eines jeden Kalendermonates
kündigen. Wie gesagt: Die Frist dauert vier Wochen, also 28
Tage und nicht einen Monat. Will der Arbeitnehmer beispielsweise zum 1.
Januar kündigen, muß er seine Kündigung nicht schon am 30.11. oder 01.12., sondern erst
am 03.12. erklären.
Je länger der Arbeitnehmer im Betrieb arbeitet, desto
länger werden auch die Kündigungszeiten (vorausgesetzt, der Arbeitnehmer ist älter als
24 Jahre). Die Kündigungsfristen können Sie der nachfolgenden Tabelle entnehmen:
| Betriebszugehörigkeit |
Kündigungsfrist jeweils zum Monatsende |
| mehr als 2 Jahre |
1 Monat |
| mehr als 5 Jahre |
2 Monate |
| mehr als 8 Jahre |
3 Monate |
| mehr als 10 Jahre |
4 Monate |
| mehr als 12 Jahre |
5 Monate |
| mehr als 15 Jahre |
6 Monate |
| mehr als 20 Jahre |
7 Monate |
Durch Tarifverträge können alle Kündigungsfristen
verkürzt oder verlängert werden. Bei Einzel-Arbeitsverträgen ist zwar eine
Verlängerung der Kündigungsfrist möglich, eine Verkürzung
der Fristen aber nur in zwei Ausnahmefällen:
- das Beschäftigungsverhältnis ist von vornherein auf nicht länger als drei Monate angelegt;
- Kleinbetriebe mit bis zu 20
Mitarbeitern können für die ersten beiden Jahre der
Betriebszugehörigkeit vereinbaren, daß die Kündigungsfrist, die ja vier Wochen dauert
und eigentlich zum 15. oder zum Letzten ausläuft, auf den
Tag genau bestimmt werden kann. Dann können beispielsweise Arbeitgeber
und Arbeitnehmer am 11. April zum 09. Mai kündigen.