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Krankheit

Wird eine Teilzeitkraft krank, hat sie grundsätzlich den gleichen Anspruch auf Lohnfortzahlung, wie eine Vollzeitarbeitskraft. Davon gibt es allerdings zwei Ausnahmen:

  • Die Regelung gilt einerseits nicht für kurzfristig Beschäftigte, also beispielsweise für Personen, die lediglich saisonal für drei oder vier Wochen eingestellt worden sind. Solche Arbeitskräfte bekommen keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle, sondern ab dem ersten Tage Krankengeld.
  • Das gleiche gilt, wenn die Teilzeitkraft zwar unbefristet eingestellt wurde, jedoch innerhalb der ersten vier Wochen arbeitsunfähig krank wird. Dann zahlt für die Zeit bis zum Ablauf der vierten Woche die Krankenkasse. Der Arbeitgeber ist erst ab der 5. Woche des Arbeitsverhältnisses eintrittspflichtig.

Den neuen gesetzlichen Bestimmungen entsprechend gilt - solange nichts anderes vereinbart ist: Die Lohnfortzahlung beträgt 80 % des vereinbarten Gehaltes. Will der Arbeitnehmer erreichen, daß das volle Gehalt weitergezahlt wird, muß er (wenn er nicht durch Tarifvertrag entsprechend geschützt ist) eine entsprechende Vereinbarung mit dem Arbeitgeber treffen.

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 20.07.1998

Jeder Rechtsfall ist anders, die Gesetze werden laufend geändert und täglich ergehen neue Gerichtsentscheidungen. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, daß wir für die Angaben auf diesen Seiten trotz aller Bemühungen um Aktualität und Genauigkeit  keine Gewähr übernehmen können.

 

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