Krankheit
Wird eine Teilzeitkraft krank, hat sie grundsätzlich den gleichen Anspruch auf
Lohnfortzahlung, wie eine Vollzeitarbeitskraft. Davon gibt es allerdings zwei Ausnahmen:
- Die Regelung gilt einerseits nicht für kurzfristig
Beschäftigte, also beispielsweise für Personen, die lediglich saisonal
für drei oder vier Wochen eingestellt worden sind. Solche Arbeitskräfte bekommen keine
Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle, sondern ab dem ersten Tage Krankengeld.
- Das gleiche gilt, wenn die Teilzeitkraft zwar unbefristet eingestellt wurde, jedoch innerhalb der ersten vier Wochen arbeitsunfähig
krank wird. Dann zahlt für die Zeit bis zum Ablauf der vierten Woche die Krankenkasse.
Der Arbeitgeber ist erst ab der 5. Woche des Arbeitsverhältnisses eintrittspflichtig.
Den neuen gesetzlichen Bestimmungen entsprechend gilt - solange nichts anderes
vereinbart ist: Die Lohnfortzahlung beträgt 80 % des vereinbarten Gehaltes. Will der
Arbeitnehmer erreichen, daß das volle Gehalt weitergezahlt wird, muß er (wenn er nicht
durch Tarifvertrag entsprechend geschützt ist) eine entsprechende Vereinbarung mit dem
Arbeitgeber treffen.