wpe2.gif (4500 Byte)

Info by

logo4.gif (2996 Byte)

 

Mehrere Arbeitsverhältnisse

Gerade für einen Teilzeitbeschäftigten ist es interessant, während des Restes des Tages noch irgendwo anders zu arbeiten, um so die finanziellen Verhältnisse aufzubessern. Grundsätzlich ist so etwas (sogar für eine Vollzeitarbeitskraft) zulässig. Wir leben in einem freien Land und deshalb steht es grundsätzlich jedem frei, so viel zu arbeiten, wie er will.

Trotzdem versuchen die Arbeitgeber häufig, die Möglichkeiten des Arbeitnehmers einzuschränken, zwei Arbeitsstellen nebeneinander zu halten. Der Grund hierfür ist verständlich und nachvollziehbar: Jeder Arbeitgeber hat natürlich ein Interesse daran, daß der Arbeitnehmer vor allem seinem Betrieb seine volle Arbeitskraft zukommen läßt und sich während der arbeitsfreien Zeit dann erholt, um anschließend frisch und munter am Arbeitsplatz wieder erscheinen zu können. Den meisten Arbeitgebern ist allerdings auch bekannt, daß man dem Arbeitnehmer grundsätzlich Zusatzarbeiten nicht verbieten kann. Deshalb ist in den meisten Arbeitsverträgen geregelt, daß weitere Tätigkeiten nur mit Zustimmung des Arbeitgebers ausgeübt werden dürfen. Nach der ständigen Rechtsprechung der Arbeitsgerichte muß diese Zustimmung aber in aller Regel vom Arbeitgeber erteilt werden, es sei denn,

  • der Arbeitnehmer will ausgerechnet bei der direkten Konkurrenz arbeiten. Das muß der Arbeitgeber nicht dulden. Denn schließlich erwirbt sich der Arbeitnehmer in seinem Betrieb ein know-how, das nicht unbedingt an die Konkurrenz weitergegeben werden sollte;
  • der Arbeitnehmer macht sich neben dem Hauptjob selbständig und macht in der selbständigen Tätigkeit dem Arbeitgeber Konkurrenz. Dies muß der Arbeitgeber natürlich aus dem gleichen Punkt nicht dulden, wie oben erläutert;
  • eine weitere Tätigkeit muß der Arbeitgeber auch nicht dulden, wenn die Gefahr besteht, daß sich der Arbeitnehmer durch den weiteren Job überfordern könnte und deshalb dem Arbeitgeber nicht mehr seine volle Arbeitskraft zur Verfügung stellen könnte.

Schließlich darf nach der Arbeitszeitordnung die Arbeitszeit aus allen Arbeitsverhältnissen zusammen nicht mehr als regelmäßig 10 Stunden täglich oder 48 Stunden wöchentlich betragen. Arbeitet der Arbeitnehmer mehr, kann der Arbeitgeber u.U. deswegen kündigen.

Interessant übrigens für Arbeitnehmer, die mehrere Arbeitsverhältnisse ausüben: Passiert an einer Arbeitsstelle ein Unfall, so muß nicht nur der betreffende Arbeitgeber den Lohn fortzahlen, sonderen auch der (die)andere(n).

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 20.07.1998

Jeder Rechtsfall ist anders, die Gesetze werden laufend geändert und täglich ergehen neue Gerichtsentscheidungen. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, daß wir für die Angaben auf diesen Seiten trotz aller Bemühungen um Aktualität und Genauigkeit  keine Gewähr übernehmen können.

 

Zurück
Zurück zur Titelseite Arbeitsrecht
Zurück zum Inhaltsverzeichnis
Zur Homepage der Kanzlei Kaßing