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Privathaushalte

Ob der Teilzeitangestellte in einer Firma oder in einem Privathaushalt arbeitet, macht keinen Unterschied. Das bedeutet insbesondere, daß er auch während einer Arbeit in einem Privathaushalt (z.B. als Raumpflegerin oder Handwerksgehilfe oder als Einkaufshilfe) während seiner Arbeit sowie auf den Wegen von und zur Arbeit gesetzlich unfallversichert ist. Der Teilzeitarbeiter muß, so lange er geringfügig beschäftigt ist, hierfür nicht einmal Beiträge zahlen, hat aber trotzdem den vollen Leistungsanspruch aus der Unfallversicherung. Beitragspflichtig ist der Arbeitgeber. Das ist eine weitgehend unbekannte Tatsache und die meisten Arbeitgeber kümmern sich darum nicht. Die meisten meinen, daß ein geringfügig Beschäftigter nicht sozialversicherungspflichtig sei mit der Folge, daß er auch nicht unfallversichert sei und deswegen auch keine Unfallversicherungs-Beiträge gezahlt werden müssen. Das ist aber nicht richtig.

Die Beiträge, die vom Arbeitgeber aufzubringen sind, sind aber nicht sehr hoch. Für einen stundenweise tätige Haushaltshilfe betragen sie (von Bundesland zu Bundesland und von Stadt zu Stadt verschieden) etwa zwischen DM 80,00 und DM 150,00 pro Jahr. Ein Teil der gesetzlichen Unfallversicherer verzichtet sogar darauf, diese niedrigen Gebühren überhaupt zu erheben (beispielsweise die Eigenunfallversicherung der Landeshauptstadt München). Was für Sie im einzelnen gilt, können Sie bei ihrem zuständigen Gemeinde-Unfallversicherungsverband herausbekommen (die Adresse erfahren Sie über Ihre Krankenkasse) oder bei den Eigenunfallversicherungen der Städte Berlin, Dortmund, Düsseldorf, Essen, Frankfurt/M., Köln, Hamburg oder München.

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 20.07.1998

Jeder Rechtsfall ist anders, die Gesetze werden laufend geändert und täglich ergehen neue Gerichtsentscheidungen. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, daß wir für die Angaben auf diesen Seiten trotz aller Bemühungen um Aktualität und Genauigkeit  keine Gewähr übernehmen können.

 

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