Privathaushalte
Ob der Teilzeitangestellte in einer Firma oder in einem Privathaushalt arbeitet, macht
keinen Unterschied. Das bedeutet insbesondere, daß er auch während einer Arbeit in einem
Privathaushalt (z.B. als Raumpflegerin oder Handwerksgehilfe oder als Einkaufshilfe)
während seiner Arbeit sowie auf den Wegen von und zur Arbeit gesetzlich
unfallversichert ist. Der Teilzeitarbeiter muß, so lange er geringfügig
beschäftigt ist, hierfür nicht einmal Beiträge zahlen, hat aber trotzdem den vollen
Leistungsanspruch aus der Unfallversicherung. Beitragspflichtig
ist der Arbeitgeber. Das ist eine weitgehend unbekannte Tatsache und die
meisten Arbeitgeber kümmern sich darum nicht. Die meisten meinen, daß ein geringfügig
Beschäftigter nicht sozialversicherungspflichtig sei mit der Folge, daß er auch nicht
unfallversichert sei und deswegen auch keine Unfallversicherungs-Beiträge gezahlt werden
müssen. Das ist aber nicht richtig.
Die Beiträge, die vom Arbeitgeber aufzubringen sind,
sind aber nicht sehr hoch. Für einen stundenweise tätige Haushaltshilfe
betragen sie (von Bundesland zu Bundesland und von Stadt zu Stadt verschieden) etwa
zwischen DM 80,00 und DM 150,00 pro Jahr. Ein Teil der
gesetzlichen Unfallversicherer verzichtet sogar darauf, diese niedrigen Gebühren
überhaupt zu erheben (beispielsweise die Eigenunfallversicherung der
Landeshauptstadt München). Was für Sie im einzelnen gilt, können Sie bei ihrem
zuständigen Gemeinde-Unfallversicherungsverband herausbekommen (die Adresse erfahren Sie
über Ihre Krankenkasse) oder bei den Eigenunfallversicherungen der Städte Berlin,
Dortmund, Düsseldorf, Essen, Frankfurt/M., Köln, Hamburg oder München.