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Sozialversicherung

Grundsätzlich sind auch Teilzeitarbeitskräfte sozialversichert (d.h. kranken- und arbeitslosenversichert). Vielen ist das aber nicht recht, weil sie anderweit bereits eine Krankenversicherung haben (z.B., weil sie als Rentner krankenversichert sind oder über den voll arbeitenden Ehepartner in dessen Krankenkasse mitversichert sind). Das Gesetz gibt solchen Personen die Möglichkeit, sozialversicherungsfrei zu arbeiten, wenn sie "geringfügig beschäftigt" sind. Das ist in folgenden Fällen der Fall:

  • Der Arbeitnehmer arbeitet weniger als 15 Stunden wöchentlich und verdient höchstens DM 610,00 (in den neuen Ländern höchstens DM 520,00 monatlich). Dabei werden mehrere Beschäftigungsverhältnisse zusammengerechnet und die Höchstwerte dürfen insgesamt nicht überschritten werden.
  • Der Teilzeitbeschäftigte arbeitet mehr als 15 Stunden wöchentlich und/oder verdient mehr als DM 610,00 monatlich. Er hat aber mit seinem Arbeitgeber von vornherein vereinbart, daß seine Tätigkeit auf höchstens zwei Monate innerhalb eines Jahres begrenzt ist. Auch hier werden mehrere Beschäftigungen zusammengezählt. Alle zusammen dürfen nicht länger als zwei Monate jährlich dauern.
  • Höhere Verdienste sind auch dann sozialversicherungsfrei, wenn sie nicht mehr als 1/6 des gesamten Einkommens ausmachen.

Unfallversichert ist jeder Teilzeitbeschäftigte im übrigen automatisch; vgl. hierzu die Ausführungen unter dem Stichwort "Privathaushalt".

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 20.07.1998

Jeder Rechtsfall ist anders, die Gesetze werden laufend geändert und täglich ergehen neue Gerichtsentscheidungen. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, daß wir für die Angaben auf diesen Seiten trotz aller Bemühungen um Aktualität und Genauigkeit  keine Gewähr übernehmen können.

 

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