Steuern
Grundsätzlich werden Teilzeitarbeitskräfte und Vollzeitarbeitskräfte auch steuerlich
gleich behandelt. Die weitverbreitete Ansicht, daß man ja bis zu DM 610,00 im Monat
steuerfrei verdienen könne, ist ein Irrtum. Jede verdiente
Mark muß besteuert werden. Es gibt lediglich bis zu DM 610,00 pro Monat die Möglichkeit
einer Pauschalversteuerung. Das bedeutet Folgendes:
Der normale Steuersatz ist variabel und erhöht sich mit höherem Einkommen (bis auf
maximal 56 %, so lange die Steuerreform noch nicht durch ist). Einkünfte von bis zu DM
610,00 pro Monat können mit einem pauschalen Steuersatz besteuert werden. Wir der
Arbeitnehmer laufend beschäftigt, beträgt der pauschale
Steuersatz 20 %, bei zeitlich begrenzter Beschäftigung beträgt er 25 %.
Die Pauschalsteuer muß grundsätzlich vom Arbeitgeber
gezahlt werden. Ist zwischen den Arbeitsvertragsparteien nichts besonderes
vereinbart, ist der vereinbarte Arbeitslohn (bis zu DM 610,00 im Monat) also
"netto". Im Arbeitsvertrag kann aber auch vereinbart werden, daß der
Arbeitnehmer die Pauschalsteuer trägt, der Arbeitgeber sie ihm also vom Arbeitslohn
abziehen kann. Dies scheint auf den ersten Blick eine für den Arbeitnehmer ungünstige
Regelung zu sein. Häufig fährt der Arbeitnehmer aber damit sogar günstiger,
insbesondere in den beiden nachfolgend geschilderten Fällen:
- Befindet sich der Arbeitnehmer in Steuerklasse V
(der klassische Fall des "zuarbeitenden" Ehepartners, dessen Partner in
Steuerklasse III veranlagt wird), dann ist der Lohnabzug bei einem Verdienst von bis zu DM
610,00 pro Monat günstiger als die Pauschalabrechnung. Bei genau DM 610,00 beträgt die
Steuerbelastung in Steuerklasse V monatlich DM 83,75, die Pauschal-Lohnsteuer jedoch DM
122,00.
- Gehört der Teilzeitarbeiter der Steuerklasse I an
(das ist bei jedem Alleinstehenden der Fall und trifft vor allem auf Schüler, Studenten
und alleinstehende Rentner zu), muß überhaupt keine Steuer mehr abgezogen werden, da in
Steuerklasse I ein monatlicher Verdienst bis zu DM 1.477,00 steuerfrei ist. In diesem
Falle wäre es also Unfug, eine Pauschalversteuerung vorzunehmen.
Der Pauschalsteuersatz von 25 % ist bei Teilzeitarbeitnehmern anzuwenden, die an
höchstens 18 aufeinanderfolgenden Tagen beschäftigt sind und dabei nicht mehr als DM
2.160,00 (= DM 120,00 pro Tag) verdienen. Es handelt sich dabei also um typische
Schulferien- oder Semesterferien-Jobs.
Wer mehr als DM 610,00 pro Monat verdient, für den ist eine Pauschalversteuerung nicht
mehr möglich. Insoweit gilt es insbesondere aufzupassen,
wenn der Arbeitgeber Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld oder sonstige Prämien zahlt.
Steigt durch diese Sonderzahlung nämlich der auf das Jahr umzurechnende durchschnittliche
Monatsverdienst über DM 610,00, ist der Arbeitgeber verpflichtet, statt der
Pauschalversteuerung eine Normalversteuerung durchzuführen. Wer also bereits DM 610,00
pro Monat verdient, sollte mit seinem Arbeitgeber vereinbaren, daß dieser kein Urlaubs-
oder Weihnachtsgeld bezahlt, sondern evtl. den Arbeitnehmer vielleicht weniger Stunden
arbeiten läßt und diese besser bezahlt. Bitte dabei beachten: Der maximale Stundenlohn
darf DM 21,30 betragen!
Eine Möglichkeit gibt es allerdings, den Monatsverdienst über DM 610,00 zu drücken
und trotzdem das Recht zur Pauschalversteuerung zu behalten: Der Arbeitgeber ist nämlich
berechtigt, seinen Arbeitnehmern Fahrgeld zu erstatten
und zwar bis zu DM 0,70 pro Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstelle. Tut
er dies, so können die monatlich DM 610,00 weiter mit 20 % pauschal versteuert werden.
Die Fahrgelderstattung wird zusätzlich mit 15 % pauschal versteuert, kann aber extra
neben den DM 610,00 monatlich gezahlt werden, ohne daß das Recht zur Pauschalversteuerung
verlorengeht.
Kosten für öffentliche Verkehrsmittel
darf der Arbeitgeber neben den pauschalversteuerten DM 610,00 monatlich sogar steuerfrei
ersetzen.