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Studenten-Jobs

Zum 1. Oktober 1996 wurde für Nebenjobs ebenfalls die Rentenversicherungspflicht eingeführt (die leeren Kassen des Herrn Blüm zwangen die Regierung dazu). Gleichwohl gibt es immer noch Möglichkeiten für Studenten, sozialabgabenfrei neben dem Studium zu verdienen. Dabei muß man jedoch unterscheiden zwischen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung einerseits und der Rentenversicherung andererseits:

Studenten können kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei arbeiten, wenn sie während der Semesterferien arbeiten oder - zwar über längere Zeit hinweg, aber wöchentlich nicht mehr als 20 Stunden.

Auf die Höhe des Arbeitsverdienstes kommt es dabei nicht an.

Etwas anderes gilt für Studenten, die vielfach nebenher arbeiten. Arbeiten sie nämlich innerhalb eines Jahres mehr als 26 Wochen und pro Woche mehr als 20 Stunden, so wird ihr Job trotzdem sozialversicherungspflichtig. Das Gesetz geht nämlich dann davon aus, daß es sich nicht mehr um einen Nebenjob handelt, sondern daß in diesem Falle das Studium Nebensache und die Arbeit die Hauptsache geworden ist.

Studenten können ohne Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen arbeiten. Die Voraussetzungen hierfür sind:

  • Entweder sie vereinbaren mit ihrem Arbeitgeber vorab, daß sie innerhalb eines Jahres nicht mehr als zwei Monate (das sind 50 Arbeitstage) arbeiten werden. Dann ist ihr gesamter Verdienst ohne Rücksicht auf die Höhe rentenversicherungsfrei.
  • Oder sie arbeiten zwar laufend, in der Woche aber weniger als 15 Stunden und verdienen dabei nicht mehr als DM 610,00 (in den neuen Ländern DM 520,00) monatlich (vgl. hierzu die Ausführungen unter dem Stichwort "Sozialversicherung").
  • Im übrigen gilt für alle Studenten, die bereits vor dem 01. Oktober 1996 in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben, für dieses Beschäftigungsverhältnis, wenn es noch existiert, die alte gesetzliche Regelung. Sie arbeiten unabhängig von der Zahl der Arbeitsstunden und der Höhe des Verdienstes sozialabgabenfrei.

 

Sozialabgabenfreies Arbeiten muß im Hinblick auf die leider immer länger werdende Studiendauer und die damit kürzer werdende Lebensarbeitszeit nicht immer unbedingt ein Vorteil sein. Je weniger beitragspflichtige Zeiten nämlich ein Arbeitnehmer in der Rentenversicherung zurücklegt, desto weniger Rente bekommt er zum Schluß auch. Zwar werden Studienzeiten mit berücksichtigt, aber nur bis zu einer maximalen Dauer von drei Jahren. Unter diesem Gesichtspunkt könnte es durchaus von Vorteil sein, beispielsweise ab dem 7. Semester zu arbeiten und dies rentenversicherungspflichtig zu tun. Man legt dann nämlich während des gesamten Studiums versicherungspflichtige Beitragszeiten zurück, was sich auf die Höhe der Rente im Alter positiv auswirkt.

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 20.07.1998

Jeder Rechtsfall ist anders, die Gesetze werden laufend geändert und täglich ergehen neue Gerichtsentscheidungen. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, daß wir für die Angaben auf diesen Seiten trotz aller Bemühungen um Aktualität und Genauigkeit  keine Gewähr übernehmen können.

 

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