Urlaub
Auch für den Erholungsurlaub gilt bei Teilzeitbeschäftigten das gleiche, wie bei
Vollzeitbeschäftigten. Nach dem Bundesurlaubsgesetz hat jeder Arbeitnehmer jährlich
Anspruch auf vier Wochen bezahlten Erholungsurlaub. Dies ist
die Mindestgrenze. Durch Tarifvertrag oder arbeitsvertragliche Regelung
kann der Urlaub erweitert werden.
Für Teilzeitbeschäftigte ist wichtig zu wissen, daß es insofern nicht darauf ankommt, wie viele Tage oder Stunden in der Woche der
Arbeitnehmer arbeitet. An der Zahl der Urlaubswochen ändert sich nichts.
Auch der, der beispielsweise nur einen Tag pro Woche arbeitet, kann, wenn er sich drei
Wochen Urlaub nehmen will, eben genau diesen Tag freimachen.