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Urlaub

Auch für den Erholungsurlaub gilt bei Teilzeitbeschäftigten das gleiche, wie bei Vollzeitbeschäftigten. Nach dem Bundesurlaubsgesetz hat jeder Arbeitnehmer jährlich Anspruch auf vier Wochen bezahlten Erholungsurlaub. Dies ist die Mindestgrenze. Durch Tarifvertrag oder arbeitsvertragliche Regelung kann der Urlaub erweitert werden.

Für Teilzeitbeschäftigte ist wichtig zu wissen, daß es insofern nicht darauf ankommt, wie viele Tage oder Stunden in der Woche der Arbeitnehmer arbeitet. An der Zahl der Urlaubswochen ändert sich nichts. Auch der, der beispielsweise nur einen Tag pro Woche arbeitet, kann, wenn er sich drei Wochen Urlaub nehmen will, eben genau diesen Tag freimachen.

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 20.07.1998

Jeder Rechtsfall ist anders, die Gesetze werden laufend geändert und täglich ergehen neue Gerichtsentscheidungen. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, daß wir für die Angaben auf diesen Seiten trotz aller Bemühungen um Aktualität und Genauigkeit  keine Gewähr übernehmen können.

 

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