Arbeitsvertrag
Viele Teilzeitarbeitsverträge sind sog. "Handschlagverträge". Sie werden
also mündlich geschlossen und nicht schriftlich fixiert. Deshalb sollte aber niemand den
Schluß ziehen, daß solche Verträge für den Arbeiternehmer weniger Rechte beinhalten
als schriftliche Verträge. Auch wenn bei Vertragsabschluß nur über die Zahlung von
Arbeitsentgelt gesprochen wird, hat der per mündlichen Vertrag eingestellte
Teilzeitarbeiter trotzdem alle sonstigen ihm per Gesetz
zustehenden Rechte. Der Arbeitgeber muß ihm die Sozialversicherung
zahlen. Er muß notfalls Erziehungs- oder Mutterschaftsgeld zahlen. Er muß
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall leisten. Er hat die Kündigungsfristen einzuhalten und
muß die Lohnsteuer abführen, u.v.a.
Für beide Parteien empfiehlt es sich allerdings, Arbeitsverträge grundsätzlich schriftlich abzufassen. Denn nur
dann kann der eine dem anderen nachweisen, wieviel Urlaub beispielsweise vereinbart wurde,
welcher Lohn zu zahlen ist und dergleichen mehr. Durch einen schriftlichen Vertrag können
immer Unstimmigkeiten vermieden werden. Das ist im Interesse beider Vertragspartner.