wpe2.gif (4500 Byte)

Info by

logo4.gif (2996 Byte)

 

Arbeitsvertrag

Viele Teilzeitarbeitsverträge sind sog. "Handschlagverträge". Sie werden also mündlich geschlossen und nicht schriftlich fixiert. Deshalb sollte aber niemand den Schluß ziehen, daß solche Verträge für den Arbeiternehmer weniger Rechte beinhalten als schriftliche Verträge. Auch wenn bei Vertragsabschluß nur über die Zahlung von Arbeitsentgelt gesprochen wird, hat der per mündlichen Vertrag eingestellte Teilzeitarbeiter trotzdem alle sonstigen ihm per Gesetz zustehenden Rechte. Der Arbeitgeber muß ihm die Sozialversicherung zahlen. Er muß notfalls Erziehungs- oder Mutterschaftsgeld zahlen. Er muß Lohnfortzahlung im Krankheitsfall leisten. Er hat die Kündigungsfristen einzuhalten und muß die Lohnsteuer abführen, u.v.a.

Für beide Parteien empfiehlt es sich allerdings, Arbeitsverträge grundsätzlich schriftlich abzufassen. Denn nur dann kann der eine dem anderen nachweisen, wieviel Urlaub beispielsweise vereinbart wurde, welcher Lohn zu zahlen ist und dergleichen mehr. Durch einen schriftlichen Vertrag können immer Unstimmigkeiten vermieden werden. Das ist im Interesse beider Vertragspartner.

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 20.07.1998

Jeder Rechtsfall ist anders, die Gesetze werden laufend geändert und täglich ergehen neue Gerichtsentscheidungen. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, daß wir für die Angaben auf diesen Seiten trotz aller Bemühungen um Aktualität und Genauigkeit  keine Gewähr übernehmen können.

 

Zurück
Zurück zur Titelseite Arbeitsrecht
Zurück zum Inhaltsverzeichnis
Zur Homepage der Kanzlei Kaßing