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Wann darf der Arbeitnehmer Überstunden ablehnen?

Das Ablehnen von Überstunden ist grundsätzlich eine sehr zweischneidige Sache. Einerseits ist natürlich im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag eine feste Wochen-Arbeitszeit als Basis vereinbart, die normalerweise nicht überschritten werden sollte. Von diesen Arbeitszeiten darf der Arbeitnehmer natürlich ausgehen und an sie sollte sich der Arbeitgeber auch halten. Wenn der betriebliche Ablauf es allerdings notwendig macht, darf er Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechtes Überstunden anordnen und dem muß sich der Arbeitnehmer fügen, wenn die Ableistung der Überstunden für ihn nicht unzumutbar ist. Zumutbar sind sie, so lange die zeitlichen Grenzen des Arbeitszeitgesetzes nicht überschritten werden.
Innerhalb dieser zeitlichen Grenzen sind sie nur dann unzumutbar, wenn besondere Umstände vorliegen. Diese Umstände können entweder in der Art der Arbeit liegen. Verlangt die Arbeit ein übermäßiges Maß an Konzentration (Beispiel: Fluglotse), dann darf der Arbeitgeber Überstunden dann nicht mehr anordnen, wenn die Konzentration nicht mehr gewährleistet ist.
Oder aber in der Person des Arbeitnehmers sind Gründe gegeben, die die Überstunden unzumutbar erscheinen lassen. Einer allein erziehende Mutter mit zwei Kindern können Überstunden natürlich nicht in dem Maße aufgebürdet werden wie jemandem, der in seiner Zeiteinteilung frei ist. Auch gesundheitliche Gründe können das Maß der Überstunden einschränken.

Für den Arbeitnehmer wird es aber regelmäßig ein Problem darstellen, Überstunden aus solchen Gründen abzulehnen. Denn tut er das öfter, dann kann sich der Arbeitgeber darauf berufen, daß der Arbeitnehmer von seinem persönlichen Zuschnitt her nicht mehr in den Betrieb passt und ihn deswegen evtl. aus personenbedingten Gründen kündigen. Und wer will schon seinen Arbeitsplatz riskieren, nur weil er ein paar (überdies in aller Regel auch noch extra bezahlte) Überstunden ableisten muß.

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 23.10.1999

Jeder Rechtsfall ist anders, die Gesetze werden laufend geändert und täglich ergehen neue Gerichtsentscheidungen. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, daß wir für die Angaben auf diesen Seiten trotz aller Bemühungen um Aktualität und Genauigkeit keine Gewähr übernehmen können.

 

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