Wann darf der Arbeitnehmer
Überstunden ablehnen?
Das Ablehnen von Überstunden ist grundsätzlich eine sehr
zweischneidige Sache. Einerseits ist natürlich im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag
eine feste Wochen-Arbeitszeit als Basis vereinbart, die normalerweise nicht überschritten
werden sollte. Von diesen Arbeitszeiten darf der Arbeitnehmer natürlich ausgehen und an
sie sollte sich der Arbeitgeber auch halten. Wenn der betriebliche Ablauf es allerdings
notwendig macht, darf er Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechtes Überstunden
anordnen und dem muß sich der Arbeitnehmer fügen, wenn die Ableistung der Überstunden
für ihn nicht unzumutbar ist. Zumutbar sind sie, so lange die zeitlichen
Grenzen des Arbeitszeitgesetzes nicht überschritten werden.
Innerhalb dieser zeitlichen Grenzen sind sie nur dann unzumutbar, wenn besondere Umstände
vorliegen. Diese Umstände können entweder in der Art der Arbeit liegen. Verlangt die
Arbeit ein übermäßiges Maß an Konzentration (Beispiel: Fluglotse), dann darf der
Arbeitgeber Überstunden dann nicht mehr anordnen, wenn die Konzentration nicht mehr
gewährleistet ist.
Oder aber in der Person des Arbeitnehmers sind Gründe gegeben, die die Überstunden
unzumutbar erscheinen lassen. Einer allein erziehende Mutter mit zwei Kindern können
Überstunden natürlich nicht in dem Maße aufgebürdet werden wie jemandem, der in seiner
Zeiteinteilung frei ist. Auch gesundheitliche Gründe können das Maß der Überstunden
einschränken.
Für den Arbeitnehmer wird es aber regelmäßig ein Problem
darstellen, Überstunden aus solchen Gründen abzulehnen. Denn tut er das öfter, dann
kann sich der Arbeitgeber darauf berufen, daß der Arbeitnehmer von seinem persönlichen
Zuschnitt her nicht mehr in den Betrieb passt und ihn deswegen evtl. aus personenbedingten
Gründen kündigen. Und wer will schon seinen Arbeitsplatz riskieren, nur weil er ein paar
(überdies in aller Regel auch noch extra bezahlte) Überstunden ableisten muß.