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Müssen Überstunden eigentlich bezahlt werden oder kann der Arbeitgeber die kostenlose Ableistung verlangen?

Das scheint eine sehr dumme Frage zu sein. Denn schließlich gilt ja das Prinzip, daß Arbeit grundsätzlich auch entlohnt werden muß. Leider sieht das neue Arbeitszeitgesetz ausdrücklich keinen Anspruch auf Mehrarbeits-Vergütung mehr vor. Das bedeutet, daß Sie mit Ihrem Arbeitgeber entweder im Arbeitsvertrag eine Vergütung für Überstunden vereinbaren müssen oder aber eine solche Vergütung in einem für Sie geltenden Tarifvertrag festgelegt sein muß. Bitte achten Sie bei Abschluß eines Arbeitsvertrages darauf. Wenn Sie nur einfach ein pauschales Monatsgehalt festlegen, werden im Zweifel Überstunden nämlich nicht bezahlt.

Überstunden werden im übrigen auch dann nicht bezahlt, wenn der Arbeitnehmer sie einfach ableistet, ohne sie zuvor mit dem Arbeitgeber besprochen zu haben. Der Arbeitgeber muß die Überstunden zumindest bewußt dulden. Wenn der Arbeitnehmer einfach länger im Betrieb bleibt, weil ihm selber dies zweckmäßig erscheint, dann besteht für den Arbeitgeber eigentlich keine Zahlungsverpflichtung. Wenn Sie also Überstunden ableisten, dann achten Sie bitte darauf, daß der Arbeitgeber sie vorher "abgenickt" hat. Wenn es hinterher mit der Bezahlung Ärger gibt, müßten nämlich im Zweifel Sie beweisen, daß der Arbeitgeber mit der Ableistung der Überstunden einverstanden war.

Besonders aktuell wird die Frage, ob Überstunden angeordnet worden sind oder nicht dann, wenn im Betrieb Gleitzeit-Regelungen herrschen. Wenn ein Arbeitnehmer an drei Tagen in der Woche nur während der Kernzeit am Arbeitsplatz ist und an den restlichen beiden Tagen den Rest der Arbeitszeit hereinarbeitet, dann überschreitet er an diesen beiden Tagen natürlich die Grenze seiner normalen Arbeitszeit. Wenn das vom Chef aber nicht ausdrücklich angeordnet ist, kann er deswegen natürlich für diese Zeiten keinen Überstunden-Zuschlag verlangen.

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 23.10.1999

Jeder Rechtsfall ist anders, die Gesetze werden laufend geändert und täglich ergehen neue Gerichtsentscheidungen. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, daß wir für die Angaben auf diesen Seiten trotz aller Bemühungen um Aktualität und Genauigkeit keine Gewähr übernehmen können.

 

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