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Inwieweit ist Urlaub ins nächste Jahr übertragbar? 

Eigentlich muß nach dem Gesetz der Urlaub im laufenden Kalenderjahr komplett genommen werden. Nur ausnahmsweise dürfen Sie den Rest Ihres Urlaubs bis zum 31.03. des nächsten Jahres abfeiern und zwar dann, wenn Sie den Urlaub aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen im alten Jahr nicht nehmen konnten, weil z.B. zu viel Arbeit anfiel oder Sie längere Zeit krank waren.

In solchen Fällen bleibt Ihnen der Urlaub dann eigentlich automatisch bis zum 31.03. des Folgejahres erhalten. Lassen Sie sich aber sicherheitshalber trotzdem vom Arbeitgeber ausdrücklich bestätigen, daß dieser mit der Übertragung des Resturlaubs auf das erste Quartal des nächsten Jahres einverstanden ist. So wird im Zweifel Streit vermieden.

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 11.08.2000

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