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Wann verfällt der Resturlaub im nächsten Jahr? 

Normalerweise ist der Resturlaub ab dem 01. April des nächsten Jahres endgültig futsch. Sie können dann vom Arbeitgeber auch keine Abfindung verlangen, denn Urlaub darf nach dem Gesetz nicht abgegolten werden. Ist im Arbeitsvertrag etwas anderes vereinbart, hilft das trotzdem nicht weiter. Die Vereinbarung verstößt gegen das Gesetz und ist deshalb nichtig. Allerdings sollten Sie in solchen Fällen prüfen, ob für Sie nicht ein Tarifvertrag anwendbar ist. Denn in Tarifverträgen kann über Urlaubsabgeltung etwas anderes vereinbart werden.

Für die Verfallsklausel zum 01.04. gibt es nur eine einzige gesetzliche Ausnahme: Wenn Sie im Betrieb erst frisch angefangen haben, am 31.12. noch nicht 6 Monate dabei waren und deshalb noch keinen Urlaub nehmen konnten, dann sind Sie nicht verpflichtet, den erworbenen Urlaubsanspruch in den nächsten drei Monate hineinzuquetschen, sondern können noch das ganze nächste Jahr über den Urlaub frei verfügen.

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 11.08.2000

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