Urlaubsabgeltung
Urlaub muß grundsätzlich genommen und darf normalerweise nicht abgegolten werden.
Das bedeutet: Urlaub, den Sie nicht mehr ins neue Jahr übertragen konnten bzw. den Sie
nicht mehr nehmen konnten, verfällt. Von dieser Regelung kann nicht einmal im
Arbeitsvertrag abgewichen werden. Etwas anderes kann nur in einem Tarifvertrag vereinbart
werden. Sorgen Sie also immer dafür, daß Sie Ihren Urlaub grundsätzlich rechtzeitig
nehmen.
Eine Ausnahme gilt, wenn Sie den Urlaub nicht mehr
ganz einbringen können, weil Ihr Arbeitsverhältnis endet. In diesem Falle kann Urlaub
abgegolten werden. Ihr alter Arbeitgeber wird Ihnen dann eine entsprechende
Urlaubsbescheinigung ausstellen mit der Folge, daß Sie den einmal abgegoltenen Urlaub
dann auch vom neuen Arbeitgeber nicht mehr verlangen können.