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Urlaubsabgeltung 

Urlaub muß grundsätzlich genommen und darf normalerweise nicht abgegolten werden. Das bedeutet: Urlaub, den Sie nicht mehr ins neue Jahr übertragen konnten bzw. den Sie nicht mehr nehmen konnten, verfällt. Von dieser Regelung kann nicht einmal im Arbeitsvertrag abgewichen werden. Etwas anderes kann nur in einem Tarifvertrag vereinbart werden. Sorgen Sie also immer dafür, daß Sie Ihren Urlaub grundsätzlich rechtzeitig nehmen.

Eine Ausnahme gilt, wenn Sie den Urlaub nicht mehr ganz einbringen können, weil Ihr Arbeitsverhältnis endet. In diesem Falle kann Urlaub abgegolten werden. Ihr alter Arbeitgeber wird Ihnen dann eine entsprechende Urlaubsbescheinigung ausstellen mit der Folge, daß Sie den einmal abgegoltenen Urlaub dann auch vom neuen Arbeitgeber nicht mehr verlangen können.

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 11.08.2000

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